Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Wenn vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft ge- 
handelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solldarisch. 
Artikel 212. 
Bei jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung 
hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handels- 
gericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden und die in Artikel 210 
Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder 
des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen 
anzuhalten. 
Artikel 214. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder 
eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf 
zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung. 
Ein solcher Beschluß muß in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das 
Handelsregister eingetragen und verbffentlicht werden (Art. 210, 212). 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in 
bessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. 
A#rrtikel 215. 
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch 
Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich 
gestattet ist. 
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens 
und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren 
aufgelbst werden soll. 
Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben. Sie darf eigene Aktien auch 
nicht amortisiren, sofern dies nicht durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch 
einen, den letzteren abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist.
	        
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