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Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grund-
kapitals machen;
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aussichtsrath
geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von
Mitgliedern gefehlt hat;
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der
Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich
den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.
Wird in den Fällen zu 2 und 3 festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind,
so ist auf Geldstrafe bls zu Eintausend Thalern zu erkennen.
Artitkel 248.
Die Mitglieber des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft,
wenn sie der Vorschrift des Artikels 240 zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-
lassen, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne
ihr Verschulden unterblieben ist.
§S. 2.
Die Landesgesetze, welche zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien oder
Aktiengesellschaften die staatliche Genehmigung vorschriiben oder eine staatliche Beaussichtigung
dieser Gesellschaft anordnen, werden aufgehoben.
Auch treten für die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktien-
gesellschaften diejenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge außer Kraft, welche die staat-
liche Genehmigung und Beaufsichtigung betreffen.
F. 3.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unternehmens der
staatlichen Genehmigung bedarf, und das Unternehmen der staatlichen Beaussichtigung unterliegt,
werden durch den §. 2 nicht berührt. Dasselbe gilt für die brreits bestchenden Kommandit=
gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften von denjenigen Bestimmungen der Gesell-
schaftsverträge, welche sich auf die staatliche Genehmigung und Beaufsichtigung wegen des