Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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2) wenn von einem zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine Ueberschung 
in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; 
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen Wake eine 
Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; 
c) wenn der Unheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der 
Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der 
vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem 
Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird. Das Kalenderjahr, in 
welchem das Originalwerk erschienen ist, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abthellungen erscheinen, wird 
jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen als ein besonderes Werk 
angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung auf jedem Bande oder jeder Abtheilung 
wiederholt werden. 
Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten, vom Tage 
der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschienen sein. 
Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung muß zgugleich inner- 
halb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle (S#. 39 ff.) angemeldet 
werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Uebersetzungen erlischt. 
Die Uebersetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck geschützten Schriftwerkes (§. 5 
Littr. a und b) ist als Nachdruck anzusehen. 
Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Gesetzes gegen Nachdruck. 
c. Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. 
« s.7. 
AlSNachbruckistnichtanzusehem 
s)daswörtlicheAnfühtenciazelnerStellenoderkleinetetTheile.eiuesbereitövetbssent- 
lichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffintlichter Schriften von geringerem 
Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbst- 
ständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken 
mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul= und Unterrichtsgebrauch oder zu einem 
eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, 
daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist;
	        
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