Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 16. 
Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem Falle des F. 6 Littr. b 
fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes, in dem Falle des K. 6 Littr. c fünf Jahre 
vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Ucbersetzung ab gerechnet. 
§ 16. 
In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (§&. 8 ff.) wird das Todesjahr des 
Verfassers, bezlehungsweise das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des Werkes oder der 
Uebersetzung nicht eingerechnet. 
. 17. 
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berechtigter 
Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhehers und seiner Rechtsnachfolger 
nicht statt. 
e. Entschädigung und Strafen. 
K. 18. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§#. 4 ff.) in der Absicht, den- 
selben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den 
Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer 
Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft. 
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter des- 
selben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrthums in gutem Glauben 
gehandelt hat. 
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe nach Maßgabe 
der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten um- 
gewandelt. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des 
Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum 
Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben 
Berurthellten als Gesammtschuldner. 
15°
	        
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