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Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs-An-
spruches aus.
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet er dem Urheber
oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.
KG. 19.
Darüber ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, desgleichen
über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, entscheidet das Gericht unter Würdigung
aller Umstände nach freier Ueberzeugung.
g. 20.
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung eines Nach-
drucks veranlaßt, hat die im §. 18 festgesetzte Strafe verwirkt, und ist den Urheber oder
dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe der §#. 18 und 19 zu entschädigen verpflichtet, und
zwar selbst dann, wenn der Veranstalter des Nachdrucks nach §. 18 nicht strafbar oder
ersatzverbindlich sein sollte.
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ge-
handelt hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch.
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am Nachdruck
richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
G. 21.
Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus-
schließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Stelne, Stereotypabgüsse rc.,
unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigenthümer gegen-
über rcchtskräftig erkannt ist, entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu ent-
kleiden und alsdann dem Eigenthümer zurückzugeben.
Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so erstreckt sich die
Einzlehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und die Vorrichtungen
zu dlesem Thelle.
Dle Einzlehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und Vorrich-
tungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des Druckers, der