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aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Regeln über die Wirkung der Beweis-
mittel gebunden zu sein, den Thatbestand nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Ver-
handlungen geschöpften Ueberzeugung festzustellen.
Ebenso ist der Richter bel Entscheidung der Frage: ob der Nachdrucker oder der Veran-
lasser des Nachdrucks (SIF. 18, 20) fahrlässig gehandelt hat, an die in den Landesgesetzen
vorgeschriebenen verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit nicht gebunden.
g. 30.
Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der Betrag
des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder streitig, so ist der Richter
befugt, das Gutachten Sachverständiger einzuholen.
g. Bi.
In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, Schriftstellern,
Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigenvereine gebildet werden,
welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben
verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an
andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur
Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigenvereine zu verbinden.
Die Sachverständigenvereine sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten über streitige
Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe der §§#. 18 bis 21 als Schieds-
richter zu verhandeln und zu entscheiden.
Das Bundeskanzleramt erläßt die Instruktion über die Zusammensetzung und den
Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine.
G. 32.
Die in den §§. 12 und 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten
Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 201), geregelte
Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf Grund der Bestlmmungen dieses Gesetzes durch
die Klage ein Entschädigungsanspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird.
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen bieses