Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— 122 — 
g. 41. 
Das Bundeskanzleramt erläßt die Instruktion über die Führung der Eintragsrolle. 
Es ist Jedermann gestattet, von der Eintragsrolle Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte 
Auszüge aus derselben ertheilen zu lassen. Die Eintragungen werden im Börsenblatt für 
den Deutschen Buchhandel und, falls dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen 
vom Bundeskanzleramte zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
§S. 42. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., 
welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei. 
Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen 
Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben, und außerdem hat 
der Antragsteller die etwaigen Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung 
(6. 41) zu entrichten. 
II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektontische, 
6 te uch und ähnliche Abbildungen. 
K. 43. 
Die Bestimmungen in den §#. 1—42 finden auch Anwendung auf geographische, topo- 
graphische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und 
Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. 
S. 44. 
Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke einzelne Abbildungen 
aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die 
Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Terxtes u. s. w. dienen. 
Auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Straf- 
bestimmung im S. 24 Platz grelft. 
III. Musikalische Kompositionen. 
g. 46. 
Die Bestimmungen in den §#. 1—5, 8—42 finden auch Anwendung auf das aus- 
schließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musikalischer Kompositionen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.