— 123 —
g. 46.
Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musikalischen Kompo=
sition herausgegebenen Bearbeitungen derselben anzusehen, welche nicht als eigenthümliche
Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Kom-
position, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der
Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künst-
lerisch verarbeitet sind.
S. 47.
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen eines bereits ver-
öffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompo=
sitionen in ein nach seinem Hauptinhalte selbstständiges wissenschaftliches Werk, sowie in
Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich
der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle ange-
geben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung des SF. 24 Platz grelft.
. 48.
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits verbffentlichten Schrift-
werkes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der Text in Verbindung mit der
Komposition abgedruckt wird.
Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der
Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien. Texte dieser
Art dürfen nur unter Genehmigung ihres Urhebrrs mit den musikalischen Kompositionen
zusammen abgedruckt werden.
Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers oder seiner
Rechtsnachfolger erforderlich.
K. 49.
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des F. 31 Gutachten über den
Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben, sollen aus Komponisten, Mufik-
verständigen und Mufikalienhändlern bestehen.
16°