Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— 125 — 
das Werk innerhalb derselben Frist unter seinem wahren Namen verbfffentlicht, so gelangt die 
Bestimmung des K. 8 zur Anwendung. 
g. 53. 
Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche noch nicht 
mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise 
derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet 
worden ist. 
g. b4. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, mufikalisches oder dramatisch- 
musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen unbefugter Weise öffent- 
lich aufführt, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und 
wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maßgabe der §#. 18 und 23 bestraft. 
Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20 mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55 zu bemessen ist. 
g. 66. 
Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §F. 54 zu gewähren ist, 
besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf 
dieselbe verwendeten Kosten. 
Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, so ist, unter 
Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechender Theil der Einnahme als Entschädigung 
festzusetzen. 
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird 
der Betrag der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen festgestellt. 
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem Berechtigten 
auf Höhe seiner Bereicherung. 
G. 56. 
Die Bestimmungen in den S#. 26 bis 42 finden auch in Betreff der Aufführung von 
dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.