Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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V. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 57. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. Alle früheren, 
in dem einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden, rechtlichen Bestimmungen in 
Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen 
und dramatischen Werken treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit. 
g. 68. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschienenen 
Schriftwerke, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werke Anwendung, 
selbst wenn dieselben nach den bieherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, 
Nachbildung oder öffentliche Aufführung genossen haben. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rorhandenen Exemplare, deren Herstellung 
nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollcn auch fernerhin verbreitet werden dürsen, 
selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. 
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig 
angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stercolypabgüsse 2c., auch fernerhin 
zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen. 
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher gestatteten 
Vervielfältigungen noch vollendet werden. 
Die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes werden ein Inventarium 
über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hienach gestattet ist, amtlich aufstellen und 
diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle 
Exemplare von Schriftwerken, welche nach Maßgade dieses Paragraphen auch fernerhin 
verbreitet werden dürfen, mit einem Stempel versehen werden. 
Nach Ablauf der für die Legalistirung angegebenen Frist unterliegen alle mit dem 
Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und Exemplare der bezeichneten Werke, auf Antrag 
des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung des 
Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzler- 
amte erlassen.
	        
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