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ministerium der Finanzen zugleich ermächtigt,
die Gewerb= und Capitalrentensteuer für die
Zeit vom 1. October bis 31. December 1870
nach dem Stande der gegenwärtigen Regu-
lirungsperiode erheben zu lassen.
Artikel 2.
Die Staatsministerien des Innern und der
Finanzen werden ferner ermächtigt, die von
den Landräthen für das Jahr 1870 festge-
setzten Kreisumlagesummen in dem Procenten=
maße feststellen und erheben zu lassen, wie
sich solches unter Zugrundlage der durch das
Finanzgesetz vom 16. Mai 1868 festgesetzten
Steuerprincipalsummen berechnet, vorbehaltlich
seinerzeitiger Abrechnung auf die für das Jahr
1871 zu erhebenden Kreisumlagen.
Gegeben. München, den 22. Juli 1870.
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Artikel 3.
Die im Finanzgesetze vom 16. Mai 1868
für ein Jahr der IX. Finanzperiode festge-
setzten Ausgabe-Etats werden ibis zum 31.
December 1870 für wirksam erklärt.
Unabweisliche Mehrausgaben, welche in
eingetretenen organisatorischen Veränderungen
oder in gesetzlichen Bestimmungen ihre Be-
gründung haben, sowie sonstige nothwendige
und unverschiebliche Ausgaben, für welche in
dem Budget der IX. Finanzperiode keine Vor-
sehung getroffen ist, sind auf Rechnung des
Reichsreservefondes zu bestreiten.
Artikel 4.
Soweit die laufenden Einnahmen zur Be-
streitung der Ausgaben nicht hinreichen, bleiben
die erforderlichen Maßnahmen der nachfolgenden
gesetzlichen Regelung vorbehalten.
Ludwig.
Graf v. Pray. v. Pfretzschner.
v. Lutz.
v. Schlör.
v. Prann.
Erhr. v. Pranckh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.