Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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ministerium der Finanzen zugleich ermächtigt, 
die Gewerb= und Capitalrentensteuer für die 
Zeit vom 1. October bis 31. December 1870 
nach dem Stande der gegenwärtigen Regu- 
lirungsperiode erheben zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Staatsministerien des Innern und der 
Finanzen werden ferner ermächtigt, die von 
den Landräthen für das Jahr 1870 festge- 
setzten Kreisumlagesummen in dem Procenten= 
maße feststellen und erheben zu lassen, wie 
sich solches unter Zugrundlage der durch das 
Finanzgesetz vom 16. Mai 1868 festgesetzten 
Steuerprincipalsummen berechnet, vorbehaltlich 
seinerzeitiger Abrechnung auf die für das Jahr 
1871 zu erhebenden Kreisumlagen. 
Gegeben. München, den 22. Juli 1870. 
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Artikel 3. 
Die im Finanzgesetze vom 16. Mai 1868 
für ein Jahr der IX. Finanzperiode festge- 
setzten Ausgabe-Etats werden ibis zum 31. 
December 1870 für wirksam erklärt. 
Unabweisliche Mehrausgaben, welche in 
eingetretenen organisatorischen Veränderungen 
oder in gesetzlichen Bestimmungen ihre Be- 
gründung haben, sowie sonstige nothwendige 
und unverschiebliche Ausgaben, für welche in 
dem Budget der IX. Finanzperiode keine Vor- 
sehung getroffen ist, sind auf Rechnung des 
Reichsreservefondes zu bestreiten. 
Artikel 4. 
Soweit die laufenden Einnahmen zur Be- 
streitung der Ausgaben nicht hinreichen, bleiben 
die erforderlichen Maßnahmen der nachfolgenden 
gesetzlichen Regelung vorbehalten. 
Ludwig. 
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. 
v. Lutz. 
v. Schlör. 
v. Prann. 
Erhr. v. Pranckh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Kobell.
	        
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