Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung 
gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollcentner (gleich fünfzig Kllogramm) ist in 
hundert Pfunde getheilt. 
III. a.) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Rettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, 
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer beson- 
deren für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig 
dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das 
Gewicht dieser Umgebung die Targ. 
Das Nettogewicht ê das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, 
zur unmittelbaren Sicherung der Waare näthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, 
Pappe, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Rcttogewichts nicht in 
Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestand- 
theile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer 
Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise 
statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere 
fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein 
dem Gewichte des Wassers r2c. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewichte 
der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher 
Aussicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt wird. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgaben einen Thaler oder einen Gulden und 
fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus- 
drücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu 
Grunde gelegt.
	        
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