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verwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Ver-
packungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszoll-
tarife angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das
Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Ein-
fuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle
nicht über zehn Thaler oder siebzehn Gulden und dreißig Kreuzer vom Centner be-
tragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge
eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann
über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal
eingehenden Waaren den Betrag von hundert Thalern oder einhundert fünf und sie-
benzig Gulden nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsver-
zeichniß sind Nebenzollämter erster Classe ohne Einschränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Classe können Waaren, welche nichk höher als mit
fünf Thalern oder acht Gulden und fünf und vierzig Kreuzer für den Centner belegt
sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den
Betrag von fünf und zwanzig Thalern oder drei und vierzig Gulden und fünf und
vierzig Kreuzer nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist
nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzoll=
ämter zweiter Classe in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Classe in unbe-
schränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände
ohne Einschränkung befugt.
Inmerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster
und zweiter Classe Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile
des Vereinsgebietes in den andern versendet werden, bei dem Aus= und Wieder-
eingang abfertigen.