Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 23. Februar 1870. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 187 
  
Geseh, Staatsrathes, mit Zustimmung der Kammer 
die provisorische Steuererhebung und vorläufige der Reichsräthe und der Kammer der Abge- 
Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1870 betr. ordneten beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Ludwig II. 1 
von Gottes Gnaden König von Vayern, Artikel 1. 
Vfalzgraf bei Khein, Das Staatsministerium der Finanzen ist 
Herzog pon Payern, Franken und in ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 16. Mai 
Schwaben ete ett. 1868 Tit. III K. 15 bewilligten directen 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf 
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