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32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt:
„Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten."“
33. Die Nummer 34 erhält nachstehende Fassung:
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf:
Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks, Torf, Torfkohlen,
frei. frei.
34. Die Nummer 35 erhält nachstehende Fassung:
35. Stroh= Rohr= und Bastwaaren:
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren,
ordinäre, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Stcohbänder aller Art; Hüte
· fcei.
aus Holzspan ohne Garnitur, frei.
Tara:
b) Stroh-, und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; 20 ur Kiit en
Decken von ungespaltenem Stroh, für den Ctr. 4Thlr. od. 7 FJ. in S alen.
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern:
1. ohne Garnitur für das Stück 2 Sgr. oder 7 Kr.
2. mit Garnitur auch dgl. aus Holzspan für das Stück 4 14 "„
35. In Nummer 36. ist hinzuzufügen: „Thieröl, rohes (Hirschhorndl) und gereinigtes
(Dippelsöl)“.
36. In Nummer 38. tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen“ aus lit. d. in lit. c.
37. Die Nummer 39. erhält nachstehende Fassung:
39. Vieh:
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel frei. frei.
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber frei. frel.
P) Schweine:
1. gemästete und magere 1 Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr.
2. Spanferkel 1 „ 3 — „ 10t „
4) Schafvieh und Ziegen frei. frei.
8. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. October 1870 in Kreft.