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Artikel 2.
Verbindlichkelten aus Intercessionen gehen
wie andere Verbindlichkeiten auf die Erben über.
Artikel 3.
Die Eingehung von Intercessionen ist ohne
Unterschied des Geschlechtes und Standes des
Intercedenten an besondere Förmlichkeiten
nicht gebunden.
Artikel 4.
Das Senatus consultum Vellejanum
und die Authentica si qua mulier, sowie
alle den Artikeln 1 bis 3 des gegenwärtigen
Gesetzes widerstreitenden gesetzlichen Bestim-
mungen sind aufgehoben. Dies gilt nament-
lich von allen Bestimmungen, welche zur Gil-
tigkeit von Intercessionen im Allgemeinen
oder zur Glltigkeit von Intercessionen der
Angehbrigen bestimmter Stände oder der
Frauenspersonen, insbesondere der Ehefrauen,
oder zur gemeinschaftlichen Eingehung einer
Verbindlichkeit durch beide Ehegatten oder
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Personen verschiedenen Geschlechts überhaupt
amtliche Prüfungen, Belehrungen, Verzicht-
leistungen und Entsagungen oder anderweite
besondere Förmlichkeiten erfordern.
Artikel b.
Intercessionen der Ehefrauen für ihre Män-
ner, welche vor Bekanntmachung dieses Gesetzes
eingegangen wurden, sind giltig, wenn die
Frauen nach vorgängiger Belehrung auf die
Rechtswohlthat der Authentica si qua mu-
lier in einer öffentlichen Urkunde verzlchtet
haben, auch wenn dieser Verzicht von ihnen
nicht eidlich bekräftigt wurde.
Artikel 6.
Gegenwärtiges Gesetz, durch welches an
den Bestimmungen des Hypotheken= Gesetzes
vom 1. Juni 1822, des Artikels 12 Absatz 2,
Artikels 14 des Notarlats- Gesetzes, der Ar-
tikel 128 und 1071 der Civilprozeß-Ordnung
nichts geändert wird, tritt am Tage der
Verkündung im Gesetzblatte für die Landesthelle
diesseits des Rheins in Wirksamkeit.
Gegeben Hohenschwangau, den 14. Januar 1871.
Ludwig.
Graf v. Pray. v. Pfretzschner.
v. Lutz.
Nach dem Be
v. Schlör.
Praun.
Frhr. v. Pranchh.
fehle Seiner Majest ät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.