Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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des Geschtes vom 21. Juli 1870 bereits be- 
willigten Mittel ein weiterer einmaliger außer- 
ordentlicher Credit von 
4,240,000 Gulden 
(Vier Millionen zweimalhundert und vierzig 
Tausend Gulden) 
eröffnet. 
Artikel 2. 
Ferner wird für die Dauer des über den 
gewöhnlichen Friedens-Etat erhöhten Bedarfes 
für den laufenden Unterhalt des Kriegsstandes 
des königlichen Heeres als Zuschuß zu dem 
Friedens-Etat und zwar für den Fall des 
Bedarfes bis Ende März 1871 ein außer- 
ordentlicher Credit von 
36,780,000 Gulden 
(Dreißig sechs Millionen siebenhundert und 
achtzig Tausend Gulden) 
erbffnet. 
Artikel 3. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtiget, zur Deckung des in Art 1 u. 2 festge- 
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sehten Bedarfes von zusammen 41,020,000 fl. 
ein auf die Staatsfonds zu versicherndes An- 
lehen aufzunehmen und das Anlehenscapital 
um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs= 
kosten, dann der während der laufenden Finanz- 
periode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Die Bestimmungen über die Tlgung dieses 
Anlehens bleiben den jeweiligen Finanzgesetzen 
vorbehalten. 
Artikel 4. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist zu- 
gleich ermächtigt, behufs Realisirung des vor- 
stehenden Credites die verfügbaren Bestände der 
Eisenbahnbau-Dotationscasse vorschußweise ge- 
gen seinerzeitige Refundirung zu verwenden. 
Die durch das Gesetz vom 21. Juli 1870, 
einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse 
des Heeres betr., Art. 4 Abs. 1 ertheilte Er- 
mächtigung zur Emittirung eines weiteren Be- 
trages an unverzinslichen Cassa-Anweisungen 
nach den Bestlmmungen des Gesetzes vom 
4. September 1866 bis zu 6 Millionen 
Gulden bleibt für den Fall des Bedarfes auf- 
recht erhalten. 
Gegeben Hohenschwangau, den 14. Januar 1871. 
Ludwig. 
Graf v. Pray. v. Pfrehschner. 
* 
v. Ichlör. 
v. Prann. 
Frhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kodbell.
	        
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