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des Geschtes vom 21. Juli 1870 bereits be-
willigten Mittel ein weiterer einmaliger außer-
ordentlicher Credit von
4,240,000 Gulden
(Vier Millionen zweimalhundert und vierzig
Tausend Gulden)
eröffnet.
Artikel 2.
Ferner wird für die Dauer des über den
gewöhnlichen Friedens-Etat erhöhten Bedarfes
für den laufenden Unterhalt des Kriegsstandes
des königlichen Heeres als Zuschuß zu dem
Friedens-Etat und zwar für den Fall des
Bedarfes bis Ende März 1871 ein außer-
ordentlicher Credit von
36,780,000 Gulden
(Dreißig sechs Millionen siebenhundert und
achtzig Tausend Gulden)
erbffnet.
Artikel 3.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtiget, zur Deckung des in Art 1 u. 2 festge-
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sehten Bedarfes von zusammen 41,020,000 fl.
ein auf die Staatsfonds zu versicherndes An-
lehen aufzunehmen und das Anlehenscapital
um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs=
kosten, dann der während der laufenden Finanz-
periode erwachsenden Zinsen zu erhöhen.
Die Bestimmungen über die Tlgung dieses
Anlehens bleiben den jeweiligen Finanzgesetzen
vorbehalten.
Artikel 4.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist zu-
gleich ermächtigt, behufs Realisirung des vor-
stehenden Credites die verfügbaren Bestände der
Eisenbahnbau-Dotationscasse vorschußweise ge-
gen seinerzeitige Refundirung zu verwenden.
Die durch das Gesetz vom 21. Juli 1870,
einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse
des Heeres betr., Art. 4 Abs. 1 ertheilte Er-
mächtigung zur Emittirung eines weiteren Be-
trages an unverzinslichen Cassa-Anweisungen
nach den Bestlmmungen des Gesetzes vom
4. September 1866 bis zu 6 Millionen
Gulden bleibt für den Fall des Bedarfes auf-
recht erhalten.
Gegeben Hohenschwangau, den 14. Januar 1871.
Ludwig.
Graf v. Pray. v. Pfrehschner.
*
v. Ichlör.
v. Prann.
Frhr. v. Pranchh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kodbell.