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3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden
u— und Hessen d. d. Berlin den 8. December 1870 über die Verfassung des deutschen
Bundes;
v. 4) der mit Zustimmung der bethelligten Regierungen getroffenen Aenderungen zu III.
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6 8 des Hauptvertrages, dann zu II. des Schlußprotokolles und zum Eingange
sowie zu Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung
Vortrag erstatten lassen und ertheilen hierauf nach Vernehmung Unseres Gesammt-Staats-
ministeriums und Staatsrathes Unsere Königliche Entschließung, wie folgt:
Nachdem zu diesen Verträgen, insoweit durch deren Inhalt der verfassungsmäßige Wir-
kungskreis des Landtages berührt wird, durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern unter
Beobachtung der in Titel X §. 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen die Zu-
stimmung des Landtages erfolgt ist, haben Wir zu denselben Un sere Ratification ertheilt,
und nachdem am 29. Januar 1871 zu Berlin die Auswechslung der Ratificationen statt-
gefunden hat, ertheilen Wir hiemit allen darin enthaltenen Bestimmungen, welche den ver-
fassungsmäßigen Wirkungskreis des Landtages berühren, gesetzliche Kraft und Geltung und
verfügen, daß diese Verträge sofort durch das Gesetzblatt und durch das Kreisamtsblatt der
Pfalz verkündigt und ihrem ganzen Inhalte nach zum Vollzuge gebracht werden.
Zugleich werden in Hinblick auf die zu Artikel III §. 8 des Hauptvertrages von
den betheiligten Regierungen getroffene Vereinbarung
— 4.) das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869,
lrrieg 1— 2) das zur Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrathe erlassene Reglement vom
— 28. Mai 1870 nebst dessen Anlagen lit. A und B verkündigt.
Gegeben München, den 30. Januar 1871.
Ludwig.
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. v. Ichlör. EFrhr. v. Pranchh.
v. Lutz. v. Praun.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General-Secretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobel.