Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Beilage J. 
Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König 
von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, haben in der Absicht, die Sicherheit 
des deutschem Gebietes zu gewährleisten, dem deutschen Rechte eine gedelhliche Entwicklung 
zu sichern und die Wohlfahrt des deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung 
eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behuf zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern, Grafen 
Otto von Bray-Steinburg, 
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Freiherrn von 
Pranckh, und 
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz, Johann von Lutz; 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staats- 
Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Otto 
von Bismarck-Schönhausen, und 
Allerhöchstihren Kriegs= und Marineminister, General der Infanterie, Albert 
von Roon. 
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten 
ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über 
nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt: 
J. 
Das Königreich Bayern und die Staaten des Norddeutschen Bundes schließen einen 
ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen für 
24.
	        
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