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Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für das Landesheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll= und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine
Stimme. In dem Ausschusse für das Landesherr und die Festungen hat Bayern
einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des
Ausschusses für das Seewesen werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die
Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zu-
sammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wleder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche
Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß
für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Ver-
fügung gestellt.
K. 7.
In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung eingeschaltet:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustlmmung des
Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet
oder dessen Küsten erfolgt.
H. 8.
Artikel 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, so-
fern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetz-
gebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber dielenigen Rechte zu,