161 162
welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden
hatten.
H. 9.
Artikel 19 lautet fortan wie folgt:
Wenn Bumdesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen,
können sie dazu im Wege der Execution angehalten werden. Diese Execution ist
vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken.
. 10.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit geheimer Ab-
stimmung hervor, welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des
Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben.
Bis zu der im §. 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden
in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains
6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeord=
neten 382.
K. 11.
Artikel 28 erhält folgenden Zusatz:
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen
nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
-
Aus Artikel 34 wird das Wort Lübeck gestrichen.
K. 13.
Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen,
über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, be-
reiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Er-
zeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der