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in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs-Abgaben gegen Hinter-
ziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung
der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden blelbt die Besteuerung des inländischen
Branntweins und Biers der Landesgesetzzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten
werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung
über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
S. 14.
Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaft-
lichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35) werden dem Bundesrath zur
Beschlußnahme vorgelegt.
g. 15.
Artikel 37 wird künftig lauten wie folgt:
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesch--
gebung (Art. 35) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen gibt die
Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrecht-
haltung der bestehenden Vorschrift oder Elnrichtung ausspricht.
K. 16.
Artikel 38 wird wie folgt gefaßt:
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben,
letzterer, soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundesscasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen
Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen