Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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toren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem 
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, behuss der landesherrlichen Bestätigung und Publication 
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehbrden 
der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und 
technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden 
Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes Regierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, 
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
g. 21. 
Artikel 52 Absatz 3 lautet für die Folge: 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den ein- 
zelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung 
folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Post- 
Ueberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken 
zu Gute gerechnet. 
K. 22. 
Artikel 56 lantet fortan in seinem Eingange: 
Das gesammte Consulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aussicht rc. 
g. 23. 
In den Artikeln 57 und 59 kritt an die Stelle des Wortes „Norddeutsche“ der Aus- 
druck „deutsche Bundesangehörige."“ 
g. 24. 
Aus Artikel 62 fällt der zweite Absatz aus. 
§. 25. 
Artikel 78 lautet, wie folgt: 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. 
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 
25“
	        
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