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endlich die Regelung des Post= und Telegraphenverkehres mit dem Auslande zu. An den
zur Bundescasse flleßenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens hat Bayern keinen
Antheil.
g. 6.
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundeskriegswesen, so findet Artikel 57
Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern
giltig. Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: Der in diesem Artlkel
bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und
Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und
sonstigen Fortificationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung. An deren Stelle treten
folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu geh5rigen Vollzugs-
Instructionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfassungsmäßigen Beschluß-
fassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, respective bis zur
freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns
in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
Bayern verpflichtet sich, für sein Contingent und die zu demselben gehörigen Ein-
richtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopf-
stärke durch den Militär-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des
Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das königl. bayerische Contingent
in ein er Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Special-Etats
geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hiefür werden im Allgemeinen diejenigen Etats-Ansätze nach Verhältniß zur
Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln aus-
geworfen sind.
III. Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des deutschen
Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhohelt Seiner Majestät
des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilistrung —
unter dem Befehle des Bundesfelbherrn.
II.
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