Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

179 
IV. 
V. 
180 
  
In Bezug auf Organisatlon, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hin- 
sichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das 
Bundesheer bestehenden Normen herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen, behält sich 
die königl. bayerische Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung mit 
dem Bundesheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspectionen von 
der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der 
Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des bayerischen Contingents Ueberzeugung zu 
verschaffen, und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über 
das Ergebniß dieser Inspectionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern in's 
Vernehmen setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des bayerischen Contingents 
oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch 
Seine Majestät den König von Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen 
militärischen Beziehungen erhalten die Militärbevollmächtigten in Berlin und München 
über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die respectiven 
Kriegsministerien. 
Im Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeld- 
herrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Gebiete im Interesse der ge- 
sammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger specieller Verein- 
barung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungs-Anlagen 
auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden 
Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an 
den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extra- 
ordinarien. 
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das 
Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand
	        
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