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IV.
V.
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In Bezug auf Organisatlon, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hin-
sichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das
Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen, behält sich
die königl. bayerische Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung mit
dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspectionen von
der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der
Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des bayerischen Contingents Ueberzeugung zu
verschaffen, und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über
das Ergebniß dieser Inspectionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern in's
Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des bayerischen Contingents
oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch
Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen
militärischen Beziehungen erhalten die Militärbevollmächtigten in Berlin und München
über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die respectiven
Kriegsministerien.
Im Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeld-
herrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Gebiete im Interesse der ge-
sammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger specieller Verein-
barung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungs-Anlagen
auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden
Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an
den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extra-
ordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das
Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand