Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Beilage II. 
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses 
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen, Namens des Norddeutschen Bundes, sind die unterzeichneten 
Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen überein- 
gekommen: 
J. 
Es wurde auf Anregung der königlich bayerischen Bevollmächtigten von Seite des 
königlich preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht 
des Bundes bezüglich der Heimats= und Niederlassungs-Verhällnisse auf das Königreich 
Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit 
verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene 
Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aushebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen 
betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern aus- 
gedehnt werden könnte. 
II. 
Von Seite des königlich preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der 
Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen sei, 
die Bundes= und Staats-Angehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleich- 
berechtigung aller Confessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht 
auf die Frage erstrecke, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer 
Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 
III. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der unter 
Ziff. I. statutrten Ausnahme von der Bundeslegislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 
1854 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimatslosen, dann die soge- 
nannte Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Be- 
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