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Beilage II.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät
dem Könige von Preußen, Namens des Norddeutschen Bundes, sind die unterzeichneten
Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen überein-
gekommen:
J.
Es wurde auf Anregung der königlich bayerischen Bevollmächtigten von Seite des
königlich preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht
des Bundes bezüglich der Heimats= und Niederlassungs-Verhällnisse auf das Königreich
Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit
verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene
Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aushebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen
betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern aus-
gedehnt werden könnte.
II.
Von Seite des königlich preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der
Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen sei,
die Bundes= und Staats-Angehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleich-
berechtigung aller Confessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht
auf die Frage erstrecke, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer
Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.
III.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der unter
Ziff. I. statutrten Ausnahme von der Bundeslegislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli
1854 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimatslosen, dann die soge-
nannte Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Be-
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