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gesetzbuches vom 26. December 1871 vor-
gesehene Strafeinschreitung findet bei allen
nach Artikel 50 gemeindedienstpflichtigen
Personen Anwendung.“
Art. 6.
An die Stelle des Artikels 82 und Artikels
127 Absatz V treten folgende Bestimmungen:
Artikel 82. Magistratsmitglieder und
Gemeindebedienstete, welche wegen eines
Verbrechens oder eines solchen Vergehens,
wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann, in die
öffentliche Sitzung eines Strafgerichts ver-
wiesen sind, unterliegen für die Dauer des
Strafverfahrens der Suspension vom Amte,
welche in Bezug auf Bürgermeister die
vorgesetzte Verwaltungsbehörde, in Bezug
auf andere Magistratsmitglieder und Ge-
meindebedienstete der Bürgermeister in Voll-
zug zu setzen hat.
Artikel 127 Absatz V. Ausschuß-
mitglieder, welche wegen eines Verbrechens
oder eines solchen Vergehens, wegen dessen
auf Verlust der bürgerlichen Chrenrechte
erkannt werden kann, in die öffentliche
Sitzung eines Strafgerichts verwiesen sind,
unterliegen für die Dauer des Strafver-
fahrens der Suspension vom Amte, welche
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
in Vollzug gesetzt wird.
Art. 7.
Bei der Anwendung der in den Artikeln 99
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und 143 vorgesehenen Zwangsbefugnisse sind
für die Folge statt der in diesen Artikeln er-
wähnten Artikel 28 und 29 des Gesetzes vom
10. November 1861, die Einführung des Straf-
und Polizeistrafgesetzbuches betreffend, die Be-
stimmungen in Artikel 21 und 22 des Polizei-
strafgesetzbuches vom 26. December 1871 maß-
gebend.
Art. 8.
Der Artikel 170 Absatz 1 hat zu lauten:
„Wahlstimmberechtigt sind alle Gemein-=
debürger mit Ausschluß jener, welchen
durch rechtskräftiges richterliches Urtheil
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
so lange dieser Verlust dauert, ferner der-
jenigen, welche auf Grund der bisherigen
bayerischen Strafgesetzgebung wegen eines
Verbrechens oder wegen Vergehens des
Diebstahls, der Unterschlagung, des Be-
trugs, der Hehlerei oder der Fälschung
verurtheilt worden sind, oder in Folge
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines
anderen Vergehens die in Artikel 28
Ziffer 4 und 5 des bayerischen Straf-
gesetzbuches von 1861 bezeichneten Fähig-
keiten oder einzelne derselben verloren haben,
soferne nicht seit der vollendeten Erstehung
oder Verjährung oder dem Erlaß der
Strafe in den Fällen der Verurtheilung
wegen Verbrechens zehn Jahre und in den
übrigen Fällen fünf Jahre abgelaufen sind,