Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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oder  früher  vollständige  Rehabilitation  er-  „Die  Aburtheilung  erfolgt  durch  das
folgt  ist.“  zuständige  Gericht.“
Art.  10.
Art.  9.  "

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage
Der  letzte  Absatz  des  Artikels  174  erhält  seiner  Verkündung  in  den  Landestheilen  diesfolgend
  Fassung:  seits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Gegeben  München,  den  19.  Januar  1872.

Ludwig.

Graf  v.  Begnenberg-Dur.  v.  Pfrehschner.  Frhr.  v.  Pranchh.  v.  Autz.
v.  Pfeufer.  Dr.  Fädstle.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
seb.  von  Kobell.