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oder früher vollständige Rehabilitation er- „Die Aburtheilung erfolgt durch das
folgt ist.“ zuständige Gericht.“
Art. 10.
Art. 9. "
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
Der letzte Absatz des Artikels 174 erhält seiner Verkündung in den Landestheilen diesfolgend
Fassung: seits des Rheins in Wirksamkeit.
Gegeben München, den 19. Januar 1872.
Ludwig.
Graf v. Begnenberg-Dur. v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. v. Autz.
v. Pfeufer. Dr. Fädstle.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
seb. von Kobell.