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lit. b., wenn ihm durch rechtskräftiges
richterliches Urtheil die Hürgerlichen Ehren-
rechte aberkannt sind, so lange dieser Ver-
lust dauert oder wenn er auf Grund der
vor dem 1. Januar 1872 in Geltung ge-
standenen Strafgesetzgebung wegen eines
Verbrechens oder wegen Vergehens des Dieb-
stahls, der Umterschlagung, des Betrugs,
der Hehlerei oder Fälschung verurtheilt
worden ist oder in Folge rechtskräftiger
Verurtheilung wegen eines anderen Ver-
gehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5
des bayerischen Strafgesetzbuches von 1861
bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne der-
selben verloren hat und nicht seit der voll-
endeten Erstehung oder Verjährung oder
dem Erlaß der Strafe in den FNällen
der Verurtheilung wegen Verbrechens zehn
Jahre und in den übrigen Fällen fünf
Jahre abgelaufen sind oder früher voll-
ständige Rehabilitation erfolgt ist;
lit. c., wenn gegen ihn durch rechts-
kräftiges richterliches Urtheil die Zulässig-
keit der Stellung unter Polizeiaussicht
oder nach Maßgabe der bisherigen Straf-
gesetzgebung die Zulässigkeit der Verwah-
rung in einer Polizeianstalt oder nach
dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich
die Ueberweisung an die Landespolizeibe=
hörde ausgesprochen war und er sich von
dem Zeitpunkte an, wo die verhängt:
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Maßregel beendigt oder deren Zulässig-
keit erloschen ist, nicht mindestens zwei
Jahre vor der Bewerbung klaglos ver-
halten hat;
lit. d., wenn er zur Zeit der Be-
werbung einer strafrechtlichen Verfolgung
wegen einer Handlung unterliegt, wegen
welcher der Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder die Zulässigkeit der Stellung
unter Polizeiaussicht oder die Ueberwei-
sung an die Landespolizeibehörde ausge-
sprochen werden kann.
Art. 2.
Der Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Abgesehen von der Vorbedingung der Hei-
matberechtigung in kiner Gemeinde der
rechtsrheinischen Landestheile haben unter
den Voraussetzungen des Artikels 14 auch
Nichtbayern Anspruch auf Verleihung des
Bürgerrechtes; diese Verleihung wird je-
doch, erst wirksam, wenn die betreffende
Person die bayerische Staatsongehörigkeit
erworben hat.
Die Staatsregierung ist berechtigt, für
Angehörige jener auswärtigen Staaten, in
welchen die Bürgerrechtserwerbung baye-
rischer Staatsangehöriger weitergehenden
Beschränkungen unterworfen ist, im Ver-
ordnungswege dieselben Beschränkungen
festzusetzen.