Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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lit. b., wenn ihm durch rechtskräftiges 
richterliches Urtheil die Hürgerlichen Ehren- 
rechte aberkannt sind, so lange dieser Ver- 
lust dauert oder wenn er auf Grund der 
vor dem 1. Januar 1872 in Geltung ge- 
standenen Strafgesetzgebung wegen eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens des Dieb- 
stahls, der Umterschlagung, des Betrugs, 
der Hehlerei oder Fälschung verurtheilt 
worden ist oder in Folge rechtskräftiger 
Verurtheilung wegen eines anderen Ver- 
gehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 
des bayerischen Strafgesetzbuches von 1861 
bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne der- 
selben verloren hat und nicht seit der voll- 
endeten Erstehung oder Verjährung oder 
dem Erlaß der Strafe in den FNällen 
der Verurtheilung wegen Verbrechens zehn 
Jahre und in den übrigen Fällen fünf 
Jahre abgelaufen sind oder früher voll- 
ständige Rehabilitation erfolgt ist; 
lit. c., wenn gegen ihn durch rechts- 
kräftiges richterliches Urtheil die Zulässig- 
keit der Stellung unter Polizeiaussicht 
oder nach Maßgabe der bisherigen Straf- 
gesetzgebung die Zulässigkeit der Verwah- 
rung in einer Polizeianstalt oder nach 
dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich 
die Ueberweisung an die Landespolizeibe= 
hörde ausgesprochen war und er sich von 
dem Zeitpunkte an, wo die verhängt: 
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Maßregel beendigt oder deren Zulässig- 
keit erloschen ist, nicht mindestens zwei 
Jahre vor der Bewerbung klaglos ver- 
halten hat; 
lit. d., wenn er zur Zeit der Be- 
werbung einer strafrechtlichen Verfolgung 
wegen einer Handlung unterliegt, wegen 
welcher der Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder die Zulässigkeit der Stellung 
unter Polizeiaussicht oder die Ueberwei- 
sung an die Landespolizeibehörde ausge- 
sprochen werden kann. 
Art. 2. 
Der Artikel 12 erhält folgende Fassung: 
Abgesehen von der Vorbedingung der Hei- 
matberechtigung in kiner Gemeinde der 
rechtsrheinischen Landestheile haben unter 
den Voraussetzungen des Artikels 14 auch 
Nichtbayern Anspruch auf Verleihung des 
Bürgerrechtes; diese Verleihung wird je- 
doch, erst wirksam, wenn die betreffende 
Person die bayerische Staatsongehörigkeit 
erworben hat. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, für 
Angehörige jener auswärtigen Staaten, in 
welchen die Bürgerrechtserwerbung baye- 
rischer Staatsangehöriger weitergehenden 
Beschränkungen unterworfen ist, im Ver- 
ordnungswege dieselben Beschränkungen 
festzusetzen.
	        
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