Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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hierüber nicht durch Reichs= oder Landesgesetz 
etwas Besonderes bestimmt ist, durch königliche 
Verordnung festgesetzt. 
Die Zuständigkeit zur Erlassung der zulässigen 
polizeilichen Anordnungen, Gebote oder Verbote 
an einzelne Personen oder in bestimmten Fällen 
richtet sich, soweit das Gesetz nicht hierüber maß- 
gibt, nach den bestehenden oder künftig zu er- 
lassenden Verordnungen über die Zuständigkeit 
der Behörden. 
Art. 2. 
In Bezug auf die Zuständigkeit zur Erlassung 
er in Art. 1 bezeichneten allgemeinen Vorschriften 
für die im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich 
behandelten Materien wird bestimmt: 
4) die in §§. 327 und 328 erwähnten Absper- 
rungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Ein- 
fuhrverbote werden durch Verordnung oder 
oberpolizeiliche Vorschriften erlassen; 
die in §. 360 Ziff. 9 erwähnten gesetzlichen 
Bestimmungen über die erforderliche Geneh- 
migung der Staatsbehörden zur Errichtung 
von Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwenkassen, 
Versicherungsanstalten und anderen derglei- 
chen Gesellschaften oder Anstalten, welche 
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Ein- 
kaufsgeldes oder gegen Leistung von Geld- 
beiträgen beim Eintritte gewisser Bedin- 
gungen oder Fristen, Zahlungen an Capital 
oder Rente zu leisten, werden durch Ver- 
ordnung erlassen; 
3) die gemäß §. 360 Ziff. 12 zulässigen An- 
ordunngen über die Ausübung des Gewerbes 
der Pfandleiher können durch oberpolizei- 
liche Vorschrift des zuständigen Staatsmini- 
steriums erlassen werden; 
4) die in §.366 vorgesehenen Gebote über die 
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Polizeistunde können durch Verordnung oder 
nach Maßgabe derselben durch ortspolizei- 
liche Vorschriften erlassen werden; 
die in §. 366 Ziff. 1 vorgesehenen Anord- 
nungen gegen die Störung der Feier der 
Sonn= und Festtage werden, unter Beach- 
tung des §. 82 der II. Verfassungsbeilage 
für gemischte Orte, durch Verordnungen 
oder die auf Grund derselben ergehenden 
ortspolizeilichen Vorschriften erlassen; 
die nach §. 366 Ziff. 10 zulässigen Polizei= 
verordnungen zur Erhaltung der Sicherheit, 
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf 
den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen 
werden durch ober-, districts“ oder ortspolizei- 
liche Vorschriften erlassen; 
die in §. 367 Ziff. 2 erwähnten polizeilichen 
Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen 
ergehen durch oberpolizeiliche Vorschriften; 
in Bezug auf §. 367 Ziff. 3 ist aus den 
einschlägigen Verordnungen zu bemessen, wie 
weit für den Handel mit Gift oder Arzneien 
polizeiliche Erlaubniß erforderlich ist; 
in Bezug auf §. 307 Ziff. 5 werden die 
vorgesehenen Verordnungen, soweit es sich 
um Aufbewahrung oder Beförderung, Zu- 
bereitung oder Feilhaltung von Giftwaaren 
und Arzneien handelt, durch Verordnung, 
soweit dieselben die Aufbewahrung, Beför- 
derung, Zubereitung oder Feilhaltung von 
Schießpulver oder anderen explodirenden 
Stoffen oder Feuerwerken betreffen, durch 
Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften 
erlassen; 
die gemäß §. 367 Ziff. 9 zulässigen gesetz- 
lichen Verbote des Feilhaltens oder Mit- 
sichführens von Stoß-, Hieb- oder Schuß-
	        
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