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hierüber nicht durch Reichs= oder Landesgesetz
etwas Besonderes bestimmt ist, durch königliche
Verordnung festgesetzt.
Die Zuständigkeit zur Erlassung der zulässigen
polizeilichen Anordnungen, Gebote oder Verbote
an einzelne Personen oder in bestimmten Fällen
richtet sich, soweit das Gesetz nicht hierüber maß-
gibt, nach den bestehenden oder künftig zu er-
lassenden Verordnungen über die Zuständigkeit
der Behörden.
Art. 2.
In Bezug auf die Zuständigkeit zur Erlassung
er in Art. 1 bezeichneten allgemeinen Vorschriften
für die im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich
behandelten Materien wird bestimmt:
4) die in §§. 327 und 328 erwähnten Absper-
rungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Ein-
fuhrverbote werden durch Verordnung oder
oberpolizeiliche Vorschriften erlassen;
die in §. 360 Ziff. 9 erwähnten gesetzlichen
Bestimmungen über die erforderliche Geneh-
migung der Staatsbehörden zur Errichtung
von Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwenkassen,
Versicherungsanstalten und anderen derglei-
chen Gesellschaften oder Anstalten, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Ein-
kaufsgeldes oder gegen Leistung von Geld-
beiträgen beim Eintritte gewisser Bedin-
gungen oder Fristen, Zahlungen an Capital
oder Rente zu leisten, werden durch Ver-
ordnung erlassen;
3) die gemäß §. 360 Ziff. 12 zulässigen An-
ordunngen über die Ausübung des Gewerbes
der Pfandleiher können durch oberpolizei-
liche Vorschrift des zuständigen Staatsmini-
steriums erlassen werden;
4) die in §.366 vorgesehenen Gebote über die
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Polizeistunde können durch Verordnung oder
nach Maßgabe derselben durch ortspolizei-
liche Vorschriften erlassen werden;
die in §. 366 Ziff. 1 vorgesehenen Anord-
nungen gegen die Störung der Feier der
Sonn= und Festtage werden, unter Beach-
tung des §. 82 der II. Verfassungsbeilage
für gemischte Orte, durch Verordnungen
oder die auf Grund derselben ergehenden
ortspolizeilichen Vorschriften erlassen;
die nach §. 366 Ziff. 10 zulässigen Polizei=
verordnungen zur Erhaltung der Sicherheit,
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf
den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
werden durch ober-, districts“ oder ortspolizei-
liche Vorschriften erlassen;
die in §. 367 Ziff. 2 erwähnten polizeilichen
Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen
ergehen durch oberpolizeiliche Vorschriften;
in Bezug auf §. 367 Ziff. 3 ist aus den
einschlägigen Verordnungen zu bemessen, wie
weit für den Handel mit Gift oder Arzneien
polizeiliche Erlaubniß erforderlich ist;
in Bezug auf §. 307 Ziff. 5 werden die
vorgesehenen Verordnungen, soweit es sich
um Aufbewahrung oder Beförderung, Zu-
bereitung oder Feilhaltung von Giftwaaren
und Arzneien handelt, durch Verordnung,
soweit dieselben die Aufbewahrung, Beför-
derung, Zubereitung oder Feilhaltung von
Schießpulver oder anderen explodirenden
Stoffen oder Feuerwerken betreffen, durch
Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften
erlassen;
die gemäß §. 367 Ziff. 9 zulässigen gesetz-
lichen Verbote des Feilhaltens oder Mit-
sichführens von Stoß-, Hieb- oder Schuß-