Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern, die Frage 
wegen Herabsetzung der Kohlentarife neuerdings 
und vornehmlich mit Bedachtnahme auf die 
Interessen der auf den Bezug auswärtiger Kohlen 
angewiesenen Industrie einerseits und der baye- 
rischen Eisenbahnen andererseits einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterstellen. 
g. 4. 
Einige Bestimmungen über Entschädig- 
ung für Kriegsleistungen an die deutsche 
Armee in den Kriegsjahren 1870/71 
betreffend. 
Dem an Uns gebrachten Antrage, 
„es sei die königliche Staatsregierung 
zu ermächtigen: 
1) in besonderen Fällen für Vorspanne wäh- 
rend des Krieges 1870/71 höhere Vergu#- 
tungen zu bewilligen, als sich nach den für 
Aufstellung der Liquidationen geltenden Be- 
stimmungen entziffern; 
2) für den Verlust von Pferden bei nachge- 
wiesenem höheren Werthe die entsprechende 
größere Vergütung zu gewähren als in der 
Mannheimer Convention vom 2. August 
1870 hiefür festgesetzt ist; 
3) ebenso für außergewöhnliche Abminderung 
des Werthes von Pferden entsprechende Ent- 
schädigung zu leisten; 
4) für einzelne besondere im Inlande in Folge 
von Kriegsoperationen verursachte directe 
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lichem Eigenthume oder für besondere Leistun- 
gen für Truppen, welche durch den Krieg aufer- 
legt worden sind, insoweit hiefür nicht bereits 
Entschädigung geleistet worden ist, ange- 
messene Vergütung zu gewähren; 
5) die für die bezeichneten Zwecke erforderliche 
Ausgabe, soferne hiefür nicht ein Special= 
fond zur Verfügung steht, aus dem Antheil 
Bayerns an der französischen Kriegsentschä- 
digung zu bestreiten“, 
ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung 
und beauftragen Unsere Staatsministerien des 
Innern und der Finanzen, dann Unser Kriegs- 
ministerium, die zum Vollzuge geeigneten Ein- 
leitungen zu treffen. 
S. 49. 
Die Umbildung desobersten Rechnungs- 
hofes betreffend. 
Aus Anlaß der an Uns gestellten Bitte, 
„dem nächsten Landtage einen Gesetzent- 
wurf über die Umbildung des obersten Rech- 
nungshofes vorlegen zu lassen, wonach der- 
selbe eine dem Ministerium gegenüber selbst- 
ständige Behörde zu bilden habe, welche die 
Controle des ganzen Staatshaushaltes zu 
führen und über die Einhaltung der Etats- 
gesetze den Kammern Mittheilung zu machen 
hat und in welchem zugleich die Berechti- 
gung von Uebertragungen geregelt werde" 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium der 
Finanzen, diesen Gegenstand einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterziehen und eine Vorlage aus-
	        
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