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Gesetz--Vlatt
für das
Königreich Bayern.
M 12.
München, den 6. Mai 1872.
Inhalt:
Gesetz vom 28. April 1872, die durch die
änderungen der Militär-Strafgesetze betr.
Gesetz,
die durch die Einführung des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich bedingten Abänderungen
der Militär-Strafgesetze betr.
Ludwig II.
ren Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken um in
ISchwaben etr. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
uführung des Strofgesetzbuches fr das Deutsche Reich bedingten Ub-
(Beilage I zum Landtagsabschiede.)
Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der
Abgeordneten, dann bezüglich des Art. 142
unter Beobachtung der im Tit. X S. 7 der
Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen,
in Folge der Einführung des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich mehrfache Abänderungen
des Gesetzes vom 29. April 1869, das Mi-
litärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichts-
Ordnung für das Königreich Bayern betr.,
beschlossen und verordnen demnach, was folgt:
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