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mit Ausschluß der Junker und der diesen
Gleichgestellten verhängt werden und ist
gegen Erstere nur dann zulässig, wenn
sie zugleich der Verlust der Charge trifft."
Das Marginale zu Art. 25 soll lauten:
„Folgen der Verurtheilung zur
Festungshaft oder Gefängnißstrafe.“
Art. 15.
Art. 28 Abs. 1 soll lauten:
„Wird ein Officier nach den allge-
meinen Strafgesetzen zur Festungshaft,
mit welcher auf den Verlust der beklei-
deten öffentlichen Aemter nicht erkannt
werden kann, oder wegen eines zur mili-
tärbezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehöri-
gen Vergehens zur Gefängnißstrafe ohne
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
verurtheilt, so ist der Verlust der Charge
im Strafurtheile dann auszusprechen, wenn
durch die Beschaffenheit der That oder
durch die Umstände, unter welchen sie ver-
übt wurde, der Standescharakter verletzt
erscheint.“
Art. 16.
Art. 29 soll lauten:
„Militärpersonen, gegen welche bei Ver-
urtheilung zu einer Gefängnißstrafe auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt, oder im Strafurtheile die Zulässig-
keit der Stellung unter Polizeiaufsicht
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oder mit der Verurtheilung zur Haft
(§. 362 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich) die Ueberweisung an die
Landespolizeibehörde ausgesprochen wird,
trifft kraft des Gesetzes nebst dem Ver-
luste der Charge die Versetzung in die
Strafklasse.
Die Stellung unter Polizeiaussicht oder
die Unterbringung in ein Arbeitshaus oder
Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten
kann während der Dienstpräsenz des Ver-
urtheilten von der Landespolizeibehörde nicht
verfügt werden."“
Art. 17.
Art. 30 soll lauten:
„Mit der rechtskräftigen Verurtheilung
einer Militärperson wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Naubes, Betrugs, Un-
treue, Fälschung oder Hehlerei zur Ge-
fängnißstrafe, mit welcher nicht zugleich
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wor-
den sind, treten die in Art. 25 bezeich-
neten Straffolgen,
ferner mit der rechtskräftigen Verur-
theilung von Unterofficieren und Soldaten
wegen einer nach § 363 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich als Ueber-
tretung strafbaren Fälschung der Verlust
der Charge und die Versetzung in die
Strafklasse,
endlich mit der rechtskräftigen Verur-