Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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mit Ausschluß der Junker und der diesen 
Gleichgestellten verhängt werden und ist 
gegen Erstere nur dann zulässig, wenn 
sie zugleich der Verlust der Charge trifft." 
Das Marginale zu Art. 25 soll lauten: 
„Folgen der Verurtheilung zur 
Festungshaft oder Gefängnißstrafe.“ 
Art. 15. 
Art. 28 Abs. 1 soll lauten: 
„Wird ein Officier nach den allge- 
meinen Strafgesetzen zur Festungshaft, 
mit welcher auf den Verlust der beklei- 
deten öffentlichen Aemter nicht erkannt 
werden kann, oder wegen eines zur mili- 
tärbezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehöri- 
gen Vergehens zur Gefängnißstrafe ohne 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
verurtheilt, so ist der Verlust der Charge 
im Strafurtheile dann auszusprechen, wenn 
durch die Beschaffenheit der That oder 
durch die Umstände, unter welchen sie ver- 
übt wurde, der Standescharakter verletzt 
erscheint.“ 
Art. 16. 
Art. 29 soll lauten: 
„Militärpersonen, gegen welche bei Ver- 
urtheilung zu einer Gefängnißstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt, oder im Strafurtheile die Zulässig- 
keit der Stellung unter Polizeiaufsicht 
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oder mit der Verurtheilung zur Haft 
(§. 362 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich) die Ueberweisung an die 
Landespolizeibehörde ausgesprochen wird, 
trifft kraft des Gesetzes nebst dem Ver- 
luste der Charge die Versetzung in die 
Strafklasse. 
Die Stellung unter Polizeiaussicht oder 
die Unterbringung in ein Arbeitshaus oder 
Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten 
kann während der Dienstpräsenz des Ver- 
urtheilten von der Landespolizeibehörde nicht 
verfügt werden."“ 
Art. 17. 
Art. 30 soll lauten: 
„Mit der rechtskräftigen Verurtheilung 
einer Militärperson wegen Diebstahls, 
Unterschlagung, Naubes, Betrugs, Un- 
treue, Fälschung oder Hehlerei zur Ge- 
fängnißstrafe, mit welcher nicht zugleich 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wor- 
den sind, treten die in Art. 25 bezeich- 
neten Straffolgen, 
ferner mit der rechtskräftigen Verur- 
theilung von Unterofficieren und Soldaten 
wegen einer nach § 363 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich als Ueber- 
tretung strafbaren Fälschung der Verlust 
der Charge und die Versetzung in die 
Strafklasse, 
endlich mit der rechtskräftigen Verur-
	        
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