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Solche Verordnungen sind in der nächsten
Landtagsversammlung zur Zustimmung vorzu-
legen und treten außer Wirksamkeit, wenn diese
Zustimmung vor dem Schlusse oder der Ver-
tagung des Landtags nicht erfolgt ist.
Art. 10.
Keine Verordnung darf mit Gesetzen, keine
orts-, districts= oder oberpolizeiliche Vorschrift
mit Gesetzen, mit den über denselben Gegenstand
zulässigen Verordnungen oder mit competenz-
mäßigen Vorschriften einer höheren Behörde im
Widerspruche stehen.
Art. 11.
Jede orts= oder districtspolizeiliche Vor-
schrift ist in dem Bezirke, in welchem sie zur
Anwendung gebracht werden soll, gehörig bekannt
zu machen und mit dem Nachweise der geschehenen
Bekanntmachung in amtlich beglaubigter Fertig-
ung den Gerichten mitzutheilen, welche die be-
drohten Uebertretungen in erster und zweiter
Instanz abzunrtheilen haben.
Oberpolizeiliche Vorschriften der Kreisre-
gierungen sind durch die Kreisamtsblätter, ober-
polizeiliche Vorschriften der Staatsministerien
und königliche Verordnungen durch das Regie-
rungsblatt und, soferne sic für die Pfalz in Wirk-
samkeit treten sollen, durch das Kreisamtsblatt
zu verkünden.
Das Staatsministerium des Innern ist er-
mächtigt, über die Form der Verkündung orts-
und districtspolizeilicher Vorschriften Anord-
nungen zu erlassen.
Art. 12.
Die Kreisverwaltungsstellen sind berechtigt,
orts= und districtspolizeiliche Vorschriften wegen
Mangels der gesetzlichen Bedingungen ihrer Er-
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lassung oder wegen Nachtheils für das öffent-
liche Wohl oder wegen Verletzung der Rechte
Dritter außer Kraft zu setzen oder deren Voll-
zug einzustellen.
Art. 13.
Die Staatsministerien sind nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit berechtigt, aus denselben
Gründen Vorschriften der Orts= und Districts-
polizeibehörden und der Kreisverwaltungsstellen
außer Kraft zu setzen und den Vollzug einzu-
stellen.
Art. 14.
Wer sich durch Erlassung einer polizeilichen
Vorschrift für beschwert erachtet, kann innerhalb
des für Verwaltungssachen bestehenden gesetzlichen
Instanzenzuges hiegegen Abhilfe nachsuchen.
Gleiches Beschwerderecht steht gegen orts-
polizeiliche Vorschriften in Städten und Märkten
mit magistratischer Verfassung den Gemeindebe-
vollmächtigten, gegen districtspolizeiliche Vor-
schriften dem Districtsrathe, gegen von der Kreis-
regierung auf Grund des Art. 12 erlassene Ver-
fügungen den betreffenden Gemeindebehörden zu.
Die an keine Recursfrist gebundene Einle-
gung der Beschwerde hat auf die Vollziehung der
Anordnung nur dann eine Wirkung, wenn die
zur Entscheidung berechtigte höhere Stelle die
Einstellung des Vollzuges angeordnet hat.
Art. 15.
Bei der Aburtheilung der durch polizeiliche
Vorschriften in Gemäßheit der Art. 3, 4, 5, 6,
7 und 9 bedrohten Polizeiübertretungen darf
nur die gesetzliche Giltigkeit, nicht aber die Noth-
wendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Vorschrift
von dem Richter in Erwägung gezogen werden.