Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Solche Verordnungen sind in der nächsten 
Landtagsversammlung zur Zustimmung vorzu- 
legen und treten außer Wirksamkeit, wenn diese 
Zustimmung vor dem Schlusse oder der Ver- 
tagung des Landtags nicht erfolgt ist. 
Art. 10. 
Keine Verordnung darf mit Gesetzen, keine 
orts-, districts= oder oberpolizeiliche Vorschrift 
mit Gesetzen, mit den über denselben Gegenstand 
zulässigen Verordnungen oder mit competenz- 
mäßigen Vorschriften einer höheren Behörde im 
Widerspruche stehen. 
Art. 11. 
Jede orts= oder districtspolizeiliche Vor- 
schrift ist in dem Bezirke, in welchem sie zur 
Anwendung gebracht werden soll, gehörig bekannt 
zu machen und mit dem Nachweise der geschehenen 
Bekanntmachung in amtlich beglaubigter Fertig- 
ung den Gerichten mitzutheilen, welche die be- 
drohten Uebertretungen in erster und zweiter 
Instanz abzunrtheilen haben. 
Oberpolizeiliche Vorschriften der Kreisre- 
gierungen sind durch die Kreisamtsblätter, ober- 
polizeiliche Vorschriften der Staatsministerien 
und königliche Verordnungen durch das Regie- 
rungsblatt und, soferne sic für die Pfalz in Wirk- 
samkeit treten sollen, durch das Kreisamtsblatt 
zu verkünden. 
Das Staatsministerium des Innern ist er- 
mächtigt, über die Form der Verkündung orts- 
und districtspolizeilicher Vorschriften Anord- 
nungen zu erlassen. 
Art. 12. 
Die Kreisverwaltungsstellen sind berechtigt, 
orts= und districtspolizeiliche Vorschriften wegen 
Mangels der gesetzlichen Bedingungen ihrer Er- 
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lassung oder wegen Nachtheils für das öffent- 
liche Wohl oder wegen Verletzung der Rechte 
Dritter außer Kraft zu setzen oder deren Voll- 
zug einzustellen. 
Art. 13. 
Die Staatsministerien sind nach Maßgabe 
ihrer Zuständigkeit berechtigt, aus denselben 
Gründen Vorschriften der Orts= und Districts- 
polizeibehörden und der Kreisverwaltungsstellen 
außer Kraft zu setzen und den Vollzug einzu- 
stellen. 
Art. 14. 
Wer sich durch Erlassung einer polizeilichen 
Vorschrift für beschwert erachtet, kann innerhalb 
des für Verwaltungssachen bestehenden gesetzlichen 
Instanzenzuges hiegegen Abhilfe nachsuchen. 
Gleiches Beschwerderecht steht gegen orts- 
polizeiliche Vorschriften in Städten und Märkten 
mit magistratischer Verfassung den Gemeindebe- 
vollmächtigten, gegen districtspolizeiliche Vor- 
schriften dem Districtsrathe, gegen von der Kreis- 
regierung auf Grund des Art. 12 erlassene Ver- 
fügungen den betreffenden Gemeindebehörden zu. 
Die an keine Recursfrist gebundene Einle- 
gung der Beschwerde hat auf die Vollziehung der 
Anordnung nur dann eine Wirkung, wenn die 
zur Entscheidung berechtigte höhere Stelle die 
Einstellung des Vollzuges angeordnet hat. 
Art. 15. 
Bei der Aburtheilung der durch polizeiliche 
Vorschriften in Gemäßheit der Art. 3, 4, 5, 6, 
7 und 9 bedrohten Polizeiübertretungen darf 
nur die gesetzliche Giltigkeit, nicht aber die Noth- 
wendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Vorschrift 
von dem Richter in Erwägung gezogen werden.
	        
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