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Art. 45.
Art. 81 soll lauten:
„Die Verjährung der Strafverfolgung
beginnt mit dem Tage, an welchem die
Handlung begangen ist, ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt des eingetretenen Er-
folges.“
Art. 46.
Art. 82 soll lauten:
„Jede Handlung des Richters, welche
wegen der begangenen That gegen den
Thäter gerichtet ist, unterbricht die Ver-
fährung.
Die Unterbrechung findet nur rück-
sichtlich Desjenigen statt, auf welchen die
Handlung sich bezieht.
Ist der Beginn oder die Fortsetzung
eines Strafverfahrens von einer Vorfrage
abhängig, deren Entscheidung in einem
anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht
die Verjährung bis zu dessen Beendi-
gung.“
Art. 47.
Art. 83 soll lauten:
„Die Vollstreckung der nach diesem
Gesetze rechtskräftig erkannten Strafen
verjährt, wenn
1) auf Tod oder lebenslängliche Fe-
stungsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren;
2) auf Festungsstrafe von mehr als
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zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig
Jahren;
3) auf Festungsstrafe bis zu zehn
Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4) auf Gefängniß von mehr als zwei
Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5) auf Gefängniß bis zu zwei Jahren
erkannt ist, in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage,
an welchem das Urtheil rechtskräftig ge-
worden ist“.
Art. 48.
Art. 84 soll lauten:
„Jede auf Vollstreckung der Strafe
gerichtete Handlung derjenigen Behörde,
welcher die Strafvollstreckung obliegt,
sowie die zum Zwecke der Vollstreckung
erfolgte Festnahme des Verurtheilten unter-
bricht die Verjährung.
Nach der Unterbrechung der Voll-
streckung der Strafe beginnt eine neue
Verjährung“.
Art. 49.
Art. 86 ist aufgehoben.
Art. 50.
An Stelle des Art. 88 treten folgende
Bestimmungen:
„I. Auf Militärpersonen, welche sich
einer der in den S§. 80 bis 86 des