Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 45. 
Art. 81 soll lauten: 
„Die Verjährung der Strafverfolgung 
beginnt mit dem Tage, an welchem die 
Handlung begangen ist, ohne Rücksicht 
auf den Zeitpunkt des eingetretenen Er- 
folges.“ 
Art. 46. 
Art. 82 soll lauten: 
„Jede Handlung des Richters, welche 
wegen der begangenen That gegen den 
Thäter gerichtet ist, unterbricht die Ver- 
fährung. 
Die Unterbrechung findet nur rück- 
sichtlich Desjenigen statt, auf welchen die 
Handlung sich bezieht. 
Ist der Beginn oder die Fortsetzung 
eines Strafverfahrens von einer Vorfrage 
abhängig, deren Entscheidung in einem 
anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht 
die Verjährung bis zu dessen Beendi- 
gung.“ 
Art. 47. 
Art. 83 soll lauten: 
„Die Vollstreckung der nach diesem 
Gesetze rechtskräftig erkannten Strafen 
verjährt, wenn 
1) auf Tod oder lebenslängliche Fe- 
stungsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren; 
2) auf Festungsstrafe von mehr als 
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zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig 
Jahren; 
3) auf Festungsstrafe bis zu zehn 
Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 
4) auf Gefängniß von mehr als zwei 
Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 
5) auf Gefängniß bis zu zwei Jahren 
erkannt ist, in fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, 
an welchem das Urtheil rechtskräftig ge- 
worden ist“. 
Art. 48. 
Art. 84 soll lauten: 
„Jede auf Vollstreckung der Strafe 
gerichtete Handlung derjenigen Behörde, 
welcher die Strafvollstreckung obliegt, 
sowie die zum Zwecke der Vollstreckung 
erfolgte Festnahme des Verurtheilten unter- 
bricht die Verjährung. 
Nach der Unterbrechung der Voll- 
streckung der Strafe beginnt eine neue 
Verjährung“. 
Art. 49. 
Art. 86 ist aufgehoben. 
Art. 50. 
An Stelle des Art. 88 treten folgende 
Bestimmungen: 
„I. Auf Militärpersonen, welche sich 
einer der in den S§. 80 bis 86 des
	        
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