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Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
bezeichneten Handlungen schuldig machen,
kommen im Frieden die allgemeinen straf-
rechtlichen Bestimmungen in Anwendung;
jedoch sind diese Handlungen als mili-
tärische Verbrechen zu behandeln, wenn
sie gegen den König gerichtet sind.
Wird in solchen Fällen auf Festungs-
haft erkannt, so sind damit die in Art. 25
bezeichneten Straffolgen verbunden.
II. Während des Kriegs-Zustandes
werden die in Nummer I besagten Hand-
lungen mit dem Tode bestraft, es kann
jedoch in den Fällen der S#. 83 bis 86
des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich bei Vorliegen mildernder Umstände
lebenslängliche oder zeitige Festungsstrafe
nicht unter zwölf Jahren erkannt werden.
III. Militärpersonen, welche sich des
in F. 87 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich bezeichneten Verbrechens
schuldig machen, werden mit Festungs-
strafe von zwölf bis zwanzig Jahren und,
wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit
lebenslänglicher Festungsstrafe bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Festungsstrafe bis zu zwölf Jahren
und, wenn der Krieg ausgebrochen ist,
Festungsstrafe von zwölf bis zwanzig
Jahren ein.
Im Marginale des Art. 88 sind die
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Worte „und andere staatsgefährliche Hand-
lungen“ zu streichen“.
Art.
Art. 89 soll lauten:
„Militärpersonen, welche sich einer der
in den §§. 89 und 90, oder während
eines Krieges und in der Absicht, den
Feind zu begünstigen, der in F. 92 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
bezeichneten Handlungen schuldig machen,
sind wegen Kriegsverrathes zu bestrafen“.
Art. 52.
Art. 90 soll lauten:
„Des Kriegsverrathes machen sich ferner
diejenigen Militärpersonen schuldig, welche
in der Absicht, den Feind zu begünstigen:
1) das Geheimniß des Postens, das
Feldgeschrei oder die Losung, dem Feinde
oder irgend Jemanden, der davon keine
Kenntniß haben soll, offenbaren;
2) vor dem Feinde als Wachtposten,
Commandanten eines Detachements, einer
Wache, Ronde oder Patrouille falsche
Meldungen oder Postenübergaben machen,
oder richtige zu machen unterlassen, ins-
besondere Wahrnehmungen, die sich auf
die Vertheidigung des Postens beziehen,
verschweigen;
3) vor dem Feinde, um die Truppen
zu beunruhigen, Unordnung und Schrecken