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„Diebstahl am Quartiergeber oder an
dessen Hausgenossen wird vorbehaltlich der
nach den allgemeinen Strafgesetzen ver-
wirkten höheren Strafen mit Gefängniß
nicht unter einem Monate bestraft.“
Art. 78.
Art. 183 soll lauten:
„Macht sich ein Officier einer nach
§. 363 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich als Uebertretung straf-
baren Fälschung oder eines nach S. 370
Ziff. 5 jenes Gesetzbuches als Uebertre-
tung strafbaren Diebstahls schuldig, so
ist statt der Uebertretungsstrafe auf Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten zu er-
kennen.“
Das Rubrum soll lauten:
„Fälschung und Diebstahl durch Of-
ficiere.“
Art. 79.
Art. 184 soll lauten:
„Militärpersonen, welche sich der Heh-
lerei in Ansehung einer nach Art. 169,
170, 175 180 und 182 dieses Ge-
setzbuches strafbaren Handlung schuldig
machen, werden nach den Bestimmungen
des Strafgesetztuches für das Deutsche
Reich bestraft. Hiebei sind die in Art. 169
und 170 bezeichneten Handlungen den in
K. 258 Ziff. 2 des letzteren Strafgesetz=
buches aufgeführten gleichstellt.
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Die That soll als militärisches Ver-
gehen oder Verbrechen behandelt werden."“
Art. 80.
Art. 185 Abs. 2 soll lauten:
„Unterofficiere und Soldaten, welche
rechtswidrig ärarialische Montur, ein Ar-
maturstück, die zur Rüstung eines Dienst-
pferdes gehörigen Regquisiten oder dessen
Fourage gänzlich oder theilweise unbrauch-
bar machen, oder ein Dienstpferd beschädi-
gen, werden, vorbehaltlich strengerer Be-
strafung nach anderen gesetzlichen Bestim-
mungen, mit Gefängniß bis zu einem
Jahre bestraft, womit die Straffolgen des
Art. 25 Ziff. 1 und 3 verbunden sind."“
Art. 81.
Art. 187 fällt aus.
Art. 82.
Art. 189 Abs. 4 soll lauten:
„Dauert die unerlaubte Abwesenheit
der nach Abs. 1—3 strafbaren Angehörigen
des activen Dienststandes über 30 Tage,
so wird die Zeit ihrer Abwesenheit in
ihre Dienstzeit nicht eingerechnet.“
Art 83.
Art. 190 soll lauten:
„Militärpersonen, welche sich der Be-
freiung eines Kriegs= oder Militärge-