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gefangenen oder Verhafteten aus der mi-
litärischen Haft schuldig machen, werden
nach H. 120 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich bestraft.“
Art. 84.
Art. 191 soll lauten:
„Die Bediensteten einer Militär-Ge-
fangen-Anstalt, Profosen, deren Gehilfen,
Wachen, Ronden, Patrouillen, Feldgen-
darmen und andere Militärpersonen, wel-
chen vermöge ihres Dienstes, allgemeiner
Vorschrift oder besonderen Befehls die Ver-
wahrung oder Bewachung eines Kriegs-
oder Militärgefangenen oder Verhafteten
übertragen ist, unterliegen, wenn sie dessen
Befreiung bewirken oder befördern, vor-
behaltlich der nach Art. 42 und 45 ver-
wirkten höheren Strafe, den Strafbestim-
mungen des §. 347 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich.“
Art. 85
Art. 199 soll lauten:
„Die in den S#. 331 bis 336, 339
bis 346, 348, 349, 353, 357 und
358 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich über Dienstpflicht-Verletzungen ent-
haltenen Strafbestimmungen haben, inso-
weit nicht im gegenwärtigen Gesetzbuche
anders verordnet ist, auch gegen Militär=
personen in Anwendung zu kommen, welche
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sich in irgend einem Zweige des militäri-
schen Dienstes einer der in den besagten
Paragraphen bezeichneten strafbaren Hand-
lungen schuldig machen.“
Das Rubrum soll lauten:
„Dienstpflichtverletzung nach S. 33r
u. ff. des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich“
Abänderungen der Militärftrafgerichte-
Ordnung.
Art. 86.
Art. Ziff. 2 soll lauten:
„Die nach den allgemeinen und beson-
deren Reichs= und Landesgesetzen mit
Strafe bedrohten Handlungen — gemeine
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
in dem in den nachfolgenden Artikeln
bestimmten Umfange.“
Art. 87.
Art. 2 soll lauten:
„Die Zuständigkeit zur Aburtheilung
der nach Maßgabe der S§#. 140, 142,
143 und 360 Ziff. 3 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich, dann des
Art. 17 des Gesetzes vom 26. December
1871, den Vollzug der Einführung des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
in Bayern betreffend, zu bestrafenden
Handlungen richtet sich in allen Fällen