Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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gefangenen oder Verhafteten aus der mi- 
litärischen Haft schuldig machen, werden 
nach H. 120 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich bestraft.“ 
Art. 84. 
Art. 191 soll lauten: 
„Die Bediensteten einer Militär-Ge- 
fangen-Anstalt, Profosen, deren Gehilfen, 
Wachen, Ronden, Patrouillen, Feldgen- 
darmen und andere Militärpersonen, wel- 
chen vermöge ihres Dienstes, allgemeiner 
Vorschrift oder besonderen Befehls die Ver- 
wahrung oder Bewachung eines Kriegs- 
oder Militärgefangenen oder Verhafteten 
übertragen ist, unterliegen, wenn sie dessen 
Befreiung bewirken oder befördern, vor- 
behaltlich der nach Art. 42 und 45 ver- 
wirkten höheren Strafe, den Strafbestim- 
mungen des §. 347 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich.“ 
Art. 85 
Art. 199 soll lauten: 
„Die in den S#. 331 bis 336, 339 
bis 346, 348, 349, 353, 357 und 
358 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich über Dienstpflicht-Verletzungen ent- 
haltenen Strafbestimmungen haben, inso- 
weit nicht im gegenwärtigen Gesetzbuche 
anders verordnet ist, auch gegen Militär= 
personen in Anwendung zu kommen, welche 
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sich in irgend einem Zweige des militäri- 
schen Dienstes einer der in den besagten 
Paragraphen bezeichneten strafbaren Hand- 
lungen schuldig machen.“ 
Das Rubrum soll lauten: 
„Dienstpflichtverletzung nach S. 33r 
u. ff. des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich“ 
Abänderungen der Militärftrafgerichte- 
Ordnung. 
Art. 86. 
Art. Ziff. 2 soll lauten: 
„Die nach den allgemeinen und beson- 
deren Reichs= und Landesgesetzen mit 
Strafe bedrohten Handlungen — gemeine 
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
in dem in den nachfolgenden Artikeln 
bestimmten Umfange.“ 
Art. 87. 
Art. 2 soll lauten: 
„Die Zuständigkeit zur Aburtheilung 
der nach Maßgabe der S§#. 140, 142, 
143 und 360 Ziff. 3 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich, dann des 
Art. 17 des Gesetzes vom 26. December 
1871, den Vollzug der Einführung des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
in Bayern betreffend, zu bestrafenden 
Handlungen richtet sich in allen Fällen
	        
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