Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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wohnenden Pensionirten nur in dem Falle 
zum Dienste herangezogen werden, wenn 
die activen Chargen in der Garnison nicht 
in der erforderlichen Anzahl vorhanden 
sind; auf die Hauptliste der auswärtigen 
Officiere darf aber erst dann übergegangen 
werden, wenn die erforderliche Anzahl 
von Chargen am Gerichtssitze selbst nicht 
aufgebracht werden kann. 
Bezüglich der Pensionirten ist auch in 
diesem Falle nach obigem Grundsatze zu 
verfahren.“" D 
Art. 108. 
Art. 70 Abs. 2 soll lauten: 
„Ist dieselbe 
2) gegen einen Junker oder diesem in 
der Charge Gleichstehenden, einen Unter- 
oder Oberlieutenant gerichtet, so werden 
die Geschwornen in jenen Fällen, wo 
der Wahrspruch von Zwölfen abzugeben ist, 
zu einem Sechstheile aus Majoren, zu 
einem Drittheile aus Hauptleuten und 
zur Hälfte aus Ober= oder Unterlieute- 
nants, in allen anderen Fällen aus einem 
Major, zwei Hauptleuten und drei 
Ober= oder Unterlieutenants gebilret“ 
Art. 109. 
Art. 75 soll lauten: 
„Der Beschuldigte ist befugt, in Fällen 
des Art. 38 Ziff. 1 vier, in anderen 
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Fällen zwei von den auf der Dienstliste 
stehenden Geschwornen abzulehnen. 
Der Staatsanwalt ist befugt, in den 
ersten Fällen zwei, in anderen Fällen 
einen von diesen Geschwornen abzulehnen. 
Das Ablehnungsrecht wird im Vorbe- 
reitungs-Verfahren und zwar zuerst von 
dem Staatsanwalte durch Ausstreichung 
der betreffenden Namen unter den in den 
Artikeln 76, 77, 79 und 80 enthaltenen 
Beschränkungen ausgeübt.“ 
Art. 110. 
Art. 77 soll lauten: 
„Sind von einer einzelnen Charge be- 
reits so viele Geschworene abgelehnt, 
daß nur mehr die nach Art. 70 zum 
Dienste erforderliche Zahl auf der Liste 
verbleibt, so findet eine weitere Ablehnung 
in dieser Charge nicht mehr statt.“ 
Art. 111. 
Art. 79 soll lauten: 
„Tritt in der Zwischenzeit bis zur 
Verhandlung bei einem der zum Dienste 
berufenen Geschworenen eine Verhinderung 
ein, so tritt der im Dienste älteste nicht 
Abgelehnte von der gleichen Charge für 
denselben ein. 
Ist kein hiernach verwendbarer Ge- 
schworner der gleichen Charge mehr übrig, 
so sind die beiden auf der Hauptliste zu-
	        
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