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wohnenden Pensionirten nur in dem Falle
zum Dienste herangezogen werden, wenn
die activen Chargen in der Garnison nicht
in der erforderlichen Anzahl vorhanden
sind; auf die Hauptliste der auswärtigen
Officiere darf aber erst dann übergegangen
werden, wenn die erforderliche Anzahl
von Chargen am Gerichtssitze selbst nicht
aufgebracht werden kann.
Bezüglich der Pensionirten ist auch in
diesem Falle nach obigem Grundsatze zu
verfahren.“" D
Art. 108.
Art. 70 Abs. 2 soll lauten:
„Ist dieselbe
2) gegen einen Junker oder diesem in
der Charge Gleichstehenden, einen Unter-
oder Oberlieutenant gerichtet, so werden
die Geschwornen in jenen Fällen, wo
der Wahrspruch von Zwölfen abzugeben ist,
zu einem Sechstheile aus Majoren, zu
einem Drittheile aus Hauptleuten und
zur Hälfte aus Ober= oder Unterlieute-
nants, in allen anderen Fällen aus einem
Major, zwei Hauptleuten und drei
Ober= oder Unterlieutenants gebilret“
Art. 109.
Art. 75 soll lauten:
„Der Beschuldigte ist befugt, in Fällen
des Art. 38 Ziff. 1 vier, in anderen
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Fällen zwei von den auf der Dienstliste
stehenden Geschwornen abzulehnen.
Der Staatsanwalt ist befugt, in den
ersten Fällen zwei, in anderen Fällen
einen von diesen Geschwornen abzulehnen.
Das Ablehnungsrecht wird im Vorbe-
reitungs-Verfahren und zwar zuerst von
dem Staatsanwalte durch Ausstreichung
der betreffenden Namen unter den in den
Artikeln 76, 77, 79 und 80 enthaltenen
Beschränkungen ausgeübt.“
Art. 110.
Art. 77 soll lauten:
„Sind von einer einzelnen Charge be-
reits so viele Geschworene abgelehnt,
daß nur mehr die nach Art. 70 zum
Dienste erforderliche Zahl auf der Liste
verbleibt, so findet eine weitere Ablehnung
in dieser Charge nicht mehr statt.“
Art. 111.
Art. 79 soll lauten:
„Tritt in der Zwischenzeit bis zur
Verhandlung bei einem der zum Dienste
berufenen Geschworenen eine Verhinderung
ein, so tritt der im Dienste älteste nicht
Abgelehnte von der gleichen Charge für
denselben ein.
Ist kein hiernach verwendbarer Ge-
schworner der gleichen Charge mehr übrig,
so sind die beiden auf der Hauptliste zu-