Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Dasselbe gilt von Verordnungen, welche künftig 
zum Zwecke der Revision einer bestehenden gil- 
tigen Verordnung erlassen werden, insoweit diese 
letztere nicht unter Zustimmung des Landtages 
zu Stande gekommen ist, oder sonst die Natur 
eines Gesetzes an sich trägt. 
Enthält in Fällen, in denen das gegenwärtige 
Gesetz auf Verordnungen Bezug nimmt, eine 
Verordnung eine Mehrheit von Anordnungen 
und ist in der betreffenden Verordnung nur die 
Uebertretung eines Theiles der getroffenen Anord- 
nungen unter Strafe gestellt, so findet Art. 21 auch 
auf die Uebertretung der übrigen Anordnungen 
keine Anwendung. 
Dritte Abtbellung. 
Besondere Strafbestimmungen. 
Erstes Bauptstück 
Uebertretungen in Bezug auf einzelne 
Staatseinrichtungen und öffentliche 
Verpflichtungen. 
Art. 23. 
Wer ohne Erlaubniß der Aufsichtsbeamten mit 
Gefangenen in Verkehr tritt oder denselben etwas 
zubringt, wird an Geld bis zu fünf Thalern 
oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Art. 24. 
Wer von einer Verehelichung, Entbindung oder 
von einem Todesfalle die ihm nach Gesetz oder 
Verordnung obliegende Anzeige nicht innerhalb 
der vorgeschriebenen Frist macht, wird, insoferne 
nicht disciplinäre Ahndung stattfindet, an Geld 
bis zu fünfzehn Thalern gestraft. 
Art. 25. 
Wer ohne Bewilligung der Staatsregierung 
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seinen Geschlechtsnamen ändert, wird an Geld 
bis zu fünfzehn Thalern bestraft. 
Derselben Strafe unterliegen Eltern, Pflege- 
Eltern und Vormünder, welche ohne solche Be- 
willigung den Geschlechtsnamen ihrer Kinder, 
Pflegekinder oder Mündel ändern. 
Art. 26. 
An Geld bis zu dreißig Thalern oder mit 
Haft bis zu vierzehn Tagen wird gestraft, wer 
seiner Dienerschaft gleiche Livrée wie jene des 
königlichen Hauses gibt, und wer letztere unbe- 
fugt trägt. 
Art. 27. 
Wer Personen, welche bei Unglücksfällen, bei 
drohender oder bereits eingetretener Feuersge- 
fahr oder anderer öffentlicher Gefahr oder Noth 
Hilfe oder Dieuste leisten, an solcher Hilfe oder 
Dienstleistung vorsätzlich stört oder ohne hin- 
reichenden Grund von solcher Hilfeleistung ab- 
hält, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern oder 
mit Haft gestraft. 
Art. 28. 
Wer, ohne unter Polizeiaufsicht zu stehen, 
von der zuständigen Polizeibehörde auf Grund 
bestehender gesetzlicher Bestimmungen angewiesen 
ist, einen gewissen Bezirk zu verlassen oder nicht 
zu betreten, soll, wenn er dieser Anweisung zu- 
widerhandelt, mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
bestraft werden. 
Art. 29. 
An Geld bis zu fünf Thalern werden Pflich- 
tige oder deren Stellvertreter gestraft, welche 
die nach Festsetzung der Gemeindeverwaltung 
sie treffenden Dienste zur Uebernahme der Si- 
cherheitswache, sowie zur Erhaltung der Fahr-
	        
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