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Art. 7.
Alle der Grundrenten-Ablösungscasse des
Staats überwiesenen Grundgefälle, Bodenzins-
capitalien und Handlohnsäquivalente sind kraft
des Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Be-
stimmungen zu tilgen.
Art. 8.
Vom 1. Januar 1876 an werden alle an
die Ablösungscasse des Staates zu entrichten-
den Leistungen, die den Jahresbetrag von sechs
Kreuzern für ein einzelnes Grundstück über-
steigen, um den achten Theil ihres Betrages
erhöht.
Der so erhöhte Betrag ist im Jahre 1934
zum letzten Male zu entrichten, und ist damit
die zur Ablösungscasse fließende Leistung, be-
ziehungsweise das ihr entsprechende Bodenzins-
capital, vollständig getilgt.
Art. 9.
Vom 1. Januar 1875 an ist die Errich-
tung von Bodenzinsen bei dem Anfall von
Handlohnsäquivalenten der Ablösungscasse aus-
geschlossen. Dieselben sind von diesem Zeit-
punkte an nach ihrem ganzen Anfalle baar zu
bezahlen.
Will der Pflichtige von den Bestimmungen
des Artikels 15 Absatz 4 des Gesetzes vom
4. Juni 1848 bezüglich eines noch nicht an-
gefallenen Handlohnsäquivalentes Gebrauch ma-
chen, so ist ihm dieß gestattet, wenn er noch
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vor dem 1. Januar 1875 das einfache Hand-
lohn baar entrichtet und für den Rest ein nach
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes heimzahl-
bares Bodenzinscapital bestellt.
Art. 10.
Stiftungen, Gemeinden und Privaten, welche
ihre Renten nicht an die Ablösungscasse über-
wiesen haben, sind befugt, die nach Artikel 15
Absatz 4 und Artikel 29 des Gesetzes vom
4. Juni 1848, die Aufhebung der standes-
und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die
Aufhebung r2c. von Grundlasten betreffend, dann
nach Artikel 17 und 18 des Gesetzes über
Ausübung und Ablösung des Weiderechts vom
28. Mai 1852 zu ihren Gunsten bestellten
Bodenzinscapitalien den Pflichtigen bis zum
31. December 1875 zu künden.
Dieselbe Befugniß der Kündung steht inner-
halb derselben Frist auch den Verpflichteten zu.
Art. 11.
Wenn über die Art und Weise der Heim-
zahlung unter den Betheiligten ein Ueberein-
kommen geschlossen wird, so hat dieses Maß
zu geben.
Im entgegengesetzten Falle hat der Pflich-
tige sein Bodenzinscapital dadurch zu tilgen,
daß er den um ein Achttheil erhöhten Jahres-
betrag vom 1. Januar 1876 anfangend bis
zum Jahre 1934 einschließlich an den Berech-
tigten entrichtet.