Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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b) von Bergzabern zum Anschlusse an die 
von Landau nach Zweibrücken herzustellende 
Bahn für ein Bau= und Einrichtungscapital 
im Maximalbetrage von 3,600,000 fl.; 
c) von St. Ingbert bis an die Landes- 
grenze, eventuell zum Anschlusse an das 
preußische Bahnnetz für ein Bau= und 
Einrichtungs-Capital im Maximalbetrage 
von 1,150,000 fl.; 
d) von Grünstadt nach Eisenberg für ei 
Bau= und Einrichtungscapital im Mari- 
malbetrage von 600,000 fl. — 
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Procent 
vom Tage der Vollendung und Eröffnung jeder 
Gegeben München, den 28. April 1872. 
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einzelnen neuen Bahnstrecke an bis zum 31. 
December 1904 zu gewährleisten oder statt 
dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Be- 
triebsrente in einer dem 4½ %/ igen Zins des 
festgesetzten Bau- und Einrichtungscapitales ent- 
sprechenden Größe sicher zu stellen. 
Art. 2. 
Die Bestimmung des Artikels 4 des Gesetzes 
vom 29. April 1869, die pfälzischen Eisen- 
bahnen betreffend, findet auch auf die im Ar- 
tikel 1 bezeichneten neuen Bahnstrecken An- 
wendung. 
Ludwig. 
Graf v. Hegnenberg-Dur. 
v. Pfeufer. 
v. Pfretzschner. 
Erhr. v. Pranckh. 
v. Fischer, 
Staatsrath. 
v. Lutz 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤni 88 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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