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b) von Bergzabern zum Anschlusse an die
von Landau nach Zweibrücken herzustellende
Bahn für ein Bau= und Einrichtungscapital
im Maximalbetrage von 3,600,000 fl.;
c) von St. Ingbert bis an die Landes-
grenze, eventuell zum Anschlusse an das
preußische Bahnnetz für ein Bau= und
Einrichtungs-Capital im Maximalbetrage
von 1,150,000 fl.;
d) von Grünstadt nach Eisenberg für ei
Bau= und Einrichtungscapital im Mari-
malbetrage von 600,000 fl. —
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Procent
vom Tage der Vollendung und Eröffnung jeder
Gegeben München, den 28. April 1872.
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einzelnen neuen Bahnstrecke an bis zum 31.
December 1904 zu gewährleisten oder statt
dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Be-
triebsrente in einer dem 4½ %/ igen Zins des
festgesetzten Bau- und Einrichtungscapitales ent-
sprechenden Größe sicher zu stellen.
Art. 2.
Die Bestimmung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 29. April 1869, die pfälzischen Eisen-
bahnen betreffend, findet auch auf die im Ar-
tikel 1 bezeichneten neuen Bahnstrecken An-
wendung.
Ludwig.
Graf v. Hegnenberg-Dur.
v. Pfeufer.
v. Pfretzschner.
Erhr. v. Pranckh.
v. Fischer,
Staatsrath.
v. Lutz
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤni 88
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.