Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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barkeit der Gemeindewege und Districtsstraßen 
ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht 
zur rechten Zeit oder nicht in gehöriger Weise 
leisten. 
In der Pfalz wird die Verpflichtung zur 
Leistung solcher Dienste durch ortspolizeiliche 
Vorschrift geregelt. 
Zweites Hauptstück. 
Uebertretungen in Bezug auf öffent- 
liche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 
Art. 30. 
Wer vorsätzlich durch falschen Nothruf oder 
falsche Nothsignale, durch öffentlichen Aufruf, 
durch aufreizende Reden, Gesänge oder Musik= 
stücke, oder durch den Gebrauch von Partei- 
oder Losungszeichen Besorgniß von Gefahren, 
Noth oder Unglücksfällen unter den Bewohnern 
eines Ortes verbreitet oder zu verbreiten sucht, 
oder an öffentlichen Orten einen Zusammenlauf 
oder eine Bewegung der bewaffneten Macht ver- 
ursacht oder zu verursachen sucht, wird, soferne 
die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich § 360 Ziff. 11 nicht anwendbar 
sind, an Geld bis zu dreißig Thalern oder mit 
Haft bis zu vier Wochen gestraft. 
Art. 31. 
An Geld bis zu fünf Thalern werden Wirthe 
oder deren Stellvertreter gestraft, welche Per- 
sonen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen 
der Besuch ihrer Wirthshäuser untersagt ist, diesen 
Besuch, ungeachtet des ihnen von der Polizeibe- 
hörde bekannt gegebenen Verbotes wissentlich 
gestatten. 
Art. 32. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder 
Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: 
1) wer ohne die nach Verordnung erforderliche 
polizeiliche Erlaubniß öffentliche Lustbarkeiten, 
wie Tanzmusiken, Maskeraden, Schießen, 
Preiskegelschieben, Feuerwerke, theatralische 
Aufführungen, Vorstellungen aus dem Ge- 
biete der Kunstreiterei, Gymnastik oder ähn- 
licher Kunstfertigkeiten veranstaltet; 
wer ohne die nach Verordnung erforderliche 
polizeiliche Erlaubniß Menagerien, Wachs- 
figurencabinete, Sammlungen von Kunst- 
oder Naturmerkwürdigkeiten, Panoramen, 
Caroussele oder ähnliche Vorrichtungen auf- 
stellt und dafür Eintrittsgeld erhebt; 
3) wer die bei Ertheilung der Erlaubniß zu 
solchen Unternehmungen von der Polizei- 
behörde ihm aufgelegten Bedingungen verletzt. 
Unabhängig von der Strafverfolgung können 
solche Unternehmungen von der Polizeibehörde 
jederzeit eingestellt werden. 
Auf Scheibenschießen, welche von anerkannten 
Schützengesellschaften in ihrem gewöhnlichen Lo- 
cale oder von kleineren Gesellschaften an erlaubten 
Schießstätten abgehalten werden, findet die Be- 
stimmung der Ziffer 1 keine Anwendung. 
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Art. 33. 
An Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft 
bis zu drei Tagen wird gestraft, wer ohne die 
nach Verordnung erforderliche polizeiliche Er- 
laubniß oder mit Ueberschreitung der ihm er- 
theilten Bewilligung gegen Bezahlung in Wirth- 
schaftslocalitäten o#der an anderen öffentlichen 
Orten Musikstücke, Gesänge, Declamationen, Ma- 
rionettenspiele, Taschenspielerkünste oder ähnliche 
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