Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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einer neuen Brücke für die Staatsstraße über 
die Donau bei Ingolstadt und für die gleich- 
zeitig auszuführenden Fortificationen und mili- 
tärischen Einrichtungen auf 3,442,370 fl. 
(drei Millionen vierhundert vierzig zweitausend 
dreihundert siebenzig Gulden) festgesetzt. 
Art. 2. 
Der Staatsminister der Finanzen eist er- 
mächtigt, zur Deckung des im Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfs und nach Maßgabe des- 
selben ein auf die Staatseisenbahnen zu ver- 
sicherndes Staatsanlehen im Marimakbetrage 
von 3,442,370 fl. (drei Millionen vierhundert 
vierzig zweitausend dreihundert siebenzig Gulden) 
aufzunehmen. 
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine Fort- 
setzung der seit dem Gesetze vom 19. März 1856, 
die Eisenbahnbaudotation für die VII. Finanz= 
Gegeben München, den 28. April 1872. 
Lud 
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periode betreffend, ausgenommenen Eisenbahn- 
anlehen erklärt und es ist sich bezüglich der 
Tilgung dieses Anlehens nach den Bestim- 
mungen der hiefür maßgebenden Finanzgesetze 
zu richten. 
Bezüglich der Verzinsung und Aufbringungs- 
kosten der zu beschaffenden Summe finden die 
Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 
29. April 1869, die Vervollständigung und 
Ausdehnung der bayerischen Staatseisenbahnen 
K. betreffend, gleichmäßige Anwendung. 
Das k. Kriegsministerium übernimmt die 
Verpflichtung, zur Tilgung vorstehenden An- 
lehens bis zum Betrage von 674,370 fl. 
(sechshundert vier und siebenzig tausend drei- 
hundert siebenzig Gulden) einen jährlichen Zu- 
schuß von 50,000 fl. (fünfzig tausend Gulden) 
auf Rechnung des Militäretats zu leisten. 
wig. 
Graf v. Hegnenberg-Dur. v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. v. Luc. 
v. Pfeufer. 
v. Fischer, 
Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät bes Khnigs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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