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einer neuen Brücke für die Staatsstraße über
die Donau bei Ingolstadt und für die gleich-
zeitig auszuführenden Fortificationen und mili-
tärischen Einrichtungen auf 3,442,370 fl.
(drei Millionen vierhundert vierzig zweitausend
dreihundert siebenzig Gulden) festgesetzt.
Art. 2.
Der Staatsminister der Finanzen eist er-
mächtigt, zur Deckung des im Art. 1 fest-
gesetzten Bedarfs und nach Maßgabe des-
selben ein auf die Staatseisenbahnen zu ver-
sicherndes Staatsanlehen im Marimakbetrage
von 3,442,370 fl. (drei Millionen vierhundert
vierzig zweitausend dreihundert siebenzig Gulden)
aufzunehmen.
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine Fort-
setzung der seit dem Gesetze vom 19. März 1856,
die Eisenbahnbaudotation für die VII. Finanz=
Gegeben München, den 28. April 1872.
Lud
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periode betreffend, ausgenommenen Eisenbahn-
anlehen erklärt und es ist sich bezüglich der
Tilgung dieses Anlehens nach den Bestim-
mungen der hiefür maßgebenden Finanzgesetze
zu richten.
Bezüglich der Verzinsung und Aufbringungs-
kosten der zu beschaffenden Summe finden die
Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom
29. April 1869, die Vervollständigung und
Ausdehnung der bayerischen Staatseisenbahnen
K. betreffend, gleichmäßige Anwendung.
Das k. Kriegsministerium übernimmt die
Verpflichtung, zur Tilgung vorstehenden An-
lehens bis zum Betrage von 674,370 fl.
(sechshundert vier und siebenzig tausend drei-
hundert siebenzig Gulden) einen jährlichen Zu-
schuß von 50,000 fl. (fünfzig tausend Gulden)
auf Rechnung des Militäretats zu leisten.
wig.
Graf v. Hegnenberg-Dur. v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. v. Luc.
v. Pfeufer.
v. Fischer,
Staaterath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät bes Khnigs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.