Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

423 
werdende Abänderungen der für das Königreich 
Bayern geltenden Militärstrafgerichtsordnung 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung 
vom 29. April 1869 in der durch das Gesetz 
vom 2W#8. April 1872 hergestellten Fassung. 
Artikel 1. 
Artikel 1 Ziffer 1 soll lauten: 
„1) die nach dem Militärstrafgesetzbuche 
für das Deutsche Reich strafbaren Hand- 
lungen — militärische Verbrechen und Ver- 
gehen = vorbehaltlich der Bestimmung des 
6 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu 
diesem Gesetzbuche;. 
Artikel 2. 
Artikel 2 Absatz 3 soll lauten: 
„Wurde indessen durch eine der in Ab- 
satz 2 bezeichneten Handlungen zugleich eine 
militärische Dienstpflicht verletzt oder eine 
solche Handlung in einem der in Artikel 12 
Absatz 1 bezeichneten militärischen Räume 
verübt, so steht die Strafeinschreitung den 
Militärgerichten zu.“ 
Artikel 3. 
Artikel 6 soll lauten: 
„Ausnahmsweise sind der Militärstraf- 
gerichtsbarkeit unterworfen: 
1) Ausländische Officiere, welche zu den krieg- 
führenden bayerischen Truppen zugelassen 
sind, wenn der Kaiser nicht besondere Be- 
424 
stimmung getroffen hat (F. 157 des 
deutschen Militerstrafgesetzbuches); 
2) das Gefolge der in Ziffer 1 bezeichneten 
Officiere; 
3) während eines gegen das Deutsche Reich 
ausgebrochenen Krieges alle Personen, welche 
sich in irgend einem Dienst= oder Vertrags- 
verhältnisse bei den kriegführenden baye- 
rischen Truppen befinden, oder sonst sich 
bei denselben aufhalten, oder ihnen folgen 
(6. 155 des deutschen Militärstrafgesetz- 
buches); 
4) die feindlichen Kriegsgefangenen, welche sich 
in der Gewalt der bayerischen Truppen 
oder Militärbehörden befinden (F. 158 
des deutschen Militärstrafgesetzbuches) 
— die unter Ziffer 1—4 Benannten so- 
wohl hinsichtlich militärischer als gemeiner 
Delicte —; 
5) Ausländer oder Deutsche, welche während- 
eines gegen das Deutsche Reich ausgebro- 
chenen Krieges eine der in den §S. 57—59 
und 134 des Militärstrafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich vorgesehenen Handlungen 
auf dem Kriegsschauplatze, oder eine nach 
den Gesetzen des Deutschen Reichs straf- 
bare Handlung in einem von deutschen 
Truppen besetzten ausländischen Gebiete 
gegen deutsche Truppen oder Angehoͤrige 
derselben oder gegen eine auf Anordnung 
des Kaisers eingesetzte Behörde verüben 
(§&. 160 und 161 des deutschen Milltär-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.