Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

13 — 
g. 22. 
Für jeden Ort, wenigstens für jeden irgend größeren Ort ist für die Dauer der Seuche 
ein Ortscommissar (vwelchem nach Befinden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu be- 
stellen, an welchen dann die im F. 19. vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind und welcher. 
die Ausführung der nöthigen Maaßregeln zu überwachen hat. 
Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte constatirt ist, so ist die fernere 
Constatirung neuer Krankheitsfälle (. 13.) den Ortscommissaren zu überlassen. 
G. 23. 
Ergreift die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte des Ortes, dann kann durch die 
höheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden. 
Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle militairische) cernirt und 
tzegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimirter Personen und unumgänglicher 
Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaaßregeln — gesperrt. 
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebensalls auf das Unvermeidliche zu redu- 
eiren. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen (vergl. S. 17.) können nicht abgehal- 
ten werden, die Schänken und Gasthöfe werden geschlossen. 
Die durch den Ort führeuden Straßen sind einstweilen zu verlegen. Liegt der Ort an 
einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst wenn der Ort ein Stations- 
ort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt 
und der Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne Berührung des Sueuchenortes 
unterhalten werden kann. 
  
g. 24. 
Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche betroffenen Ortes kann die relative 
und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie andererseits 
einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die Sperre einzuschließen sind. 
- 
g. 25. 
In Residenz= und Handelsstädten und sonstigen Städten mit lebhaftem Verkehr bleibt stets 
die Sperre auf einzelne Grundstücke, beziehungsweise Ortstheile, beschränkt. Relative und ab- 
solute Sperre des Ortes kommen nicht in Anwendung. Dagegen ist auf schleunige Tilgung der
	        
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