Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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g.  18.

Im  Seuchenorte  hat  das  Schlachten  nur  nach  Anordnung  der  Polizelbehoͤrde  und  unter
Aufsicht  von  Sachverständigen  nach  Maaßgabe  des  Bedarfes  stattzufinden.

5.  19.
Im  Suuchenorte  erstreckt  fich  die  Anzeigepflicht  auf  jeden  Erkrankungsfall  von  Rindvieh
und  Wiederkäuern.
.  20.

Das  Gehäfte,  in  welchem  die  Rinderpest  ausgebrochen  ist,  wird  zunächst  durch  Wächter
abgesperrt,  welche  weder  das  Gehöfte  betreten  und  mit  dessen  Einwohnern  verkehren,  noch
den  Ein=  und  Austritt  von  Personen  (außer  den  besonders  dazu  legitimirten),  lebenden  und
todten  Thieren  oder  Sachen  aller  Art  dulden  dürfen.

Die  Ermächtigung  zum  Eintritt  kann  nur  den  mit  der  Tilgung  der  Seuche  selbst  beschäftigten
  Personen,  sowie  Geistlichen,  Gerichtspersonen,  Aerzten  oder  Hebeammen  Behufs  Ausübung
  ihrer  Berufsgeschäfte  ertheilt  werden  und  ist  für  deren  formelle  Legitimation  zu  sorgen.
Beim  Wiederaustritt  hat  eine  Desinfection  derselben  stattzufinden.  Am  Eingange  und  rund  um
das  Gehöft  sind  Tafeln  mit  der  Inschrift  „Rinderpest“  anzubringen.

g.  24.

Für  den  ganzen  Ort,  welchem  das  inficirte  Gehöfte  angehört,  tritt  eine  relative  Ortssperre
  ein,  welche  in  Folgendem  besteht:

Die  Einwohner  dürfen  unter  einander  verkehren,  aber  den  Ort  ohne  besondere  Genehmigung
  —  welche  in  der  Regel  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden  soll,  die  keinen  Verkehr  mit
Rindvieh  haben  —  nicht  verlassen.

Ales  Vieh  muß  im  Stalle  behalten,  Hunde  und  Katzen  eingesperrt  werden.  Frei  umherlaufende
  Schweine  und  Federvieh  werden  eingefangen  und  geschlachtet,  Hunde  und  Katzen  getödtet
  und  verscharrt.  Fuhren  dürfen  nur  mit  Pferden  gemacht  werden.

Für  alles  Vieh,  Heu,  Stroh  und  andere  giftfangende  Sachen  ist  die  Em-,  Aus=  und
Durchfuhr  zu  verbieten.

An  allen  Ein=  und  Ausgängen  des  Ortes  sind  Tafeln  mit  der  Aufschrift  „Rinderpest“
aufzustellen,  und  Wächter,  welche  die  Beobachtung  vorstehender  Verbote  zu  überwachen  haben.