Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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laubniß der Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, 
Dienst- oder Lehrherrn Wirthshäuser besuchen. 
Art. b7. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern wird 
bestrast, wer in einer in Bayern nicht zugelas- 
senen Lotterie spielt. 
Fünstere Hanptslück. 
Uebertretungen in Bezug auf religiöse 
Einrichtungen, Erziehung und Bildung. 
Art. 58. 
Mit Haft bis zu acht Tagen oder an Geld 
bis zu fünfzehn Thalern werden auf Anzeige 
der Schulbehörde Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, 
Dienst= und Lehrherrn gestraft, welche ohne 
genügende Entschuldigung unterlassen, ihre schul- 
pflichtigen Kinder, Pflegekinder, Mündel, Dienst- 
boten oder Lehrlinge zum Schulbesuche anzu- 
halten, ungeachtet sie von der Ortsschulbehörde 
wegen schuldhafter Schulversäumnisse auf Grund 
der bestehenden Schulordnung mit Geld gestraft 
und zugleich vor weiteren Schulversäumnissen 
verwarnt worden sind. 
Haft bis zu drei Tagen kann auf Anzeige der 
Schulbehörden gegen diejenigen Schulpflichtigen 
erkannt werden, welche aus eigenem Verschulden 
den Besuch der Sonntagsschule oder der dieselbe 
vertretenden Fortbildungsschule oder während 
ihrer allgemeinen Sonntagsschulpflicht den vor- 
geschriebenen Besuch des öffentlichen Religions- 
Unterrichtes fortgesetzt versäumen, ungeachtet sie 
von der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Ver- 
säumniß auf Grund der bestehenden Schulord- 
nung gestraft oder vor weiteren Versäumnissen 
verwarnt worden sind. 
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Die Dauer der Schulpflicht wird bis zur Er- 
lassung eines Schulgesetzes durch Verordnung 
bestimmt. 
Art. 59. 
An Geld bis zu dreißig Thalern wird be- 
straft, wer ohne die nach Verordnung erforder- 
liche polizeiliche Bewilligung eine Erziehungs- 
oder Unterrichtsanstalt gründet oder leitet. 
Zugleich ist im Strafurtheile die Zulässigkeit 
der Schließung solcher Anstalten auszusprechen. 
Sechstes Hauptstück. 
Uebertretungen in Bezug auf Leben 
und Gesundheit. 
Art. 60. 
An Geld bis zu dreißig Thalern oder mit 
Haft bis zu dreißig Tagen wird bestraft, wer 
zu einer Leichenöffnung schreitet, ehe die vorge- 
schriebene erste Leichenschau stattgefunden hat 
und Kennzeichen des erfolgten Todes einge- 
treten sind. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern wird ge- 
straft, wer über die Zeit oder Art des eingetre- 
tenen Todes bei der Todtenschau wissentlich 
falsche Angaben macht. 
Art. 61. 
An Geld bie zu dreißig Thalern oder mit 
Haft bis zu dreißig Tagen wird gestraft: 
1) wer ohne Bewilligung der zuständigen Be- 
hörde eine Leiche von dem Sterbeorte an 
einen anderen, als den ordnungsgemäßen 
Ort der Beerdigung verbringt oder ver- 
bringen läßt oder den bei Ertheilung der 
Bewilligung getroffenen polizeilichen An- 
ordnungen zuwiderhandelt;
	        
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