Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehstandes der zunächst ergriffenen Gehöfte und 
schleunige Desinfection Bedacht zu nehmen. 
g. 26. 
Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort zu tödten. 
Wird dadurch der Viehbestand cines Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absor- 
birt, so ist auch letzterer zu tödten. 
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung der Seuche ge- 
sundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, getsdtet und diese Maaßregel auf 
nachweislich noch nicht inficirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich S. 25.). 
§. 27. 
Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem Behufe sind geeignete Plätze, mög- 
lichst entfernt von Wegen und Gehsften, an solchen Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh 
zu kommen pflegt. So weit möglich sind wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen 
zu wählen. Die Gruben sind 6 bis 8 Juß tief zu machen. 
G. 28. 
Tödten und Verscharren erfolgt soweit möglich durch die Einwohner des inficirten Gehäf- 
tes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein Vieh haben und nicht mit Vieh 
in Berührung kommen. 
Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnende Abdecker dürfen nicht 
dazu verwendet werden. 
KS. 29. 
Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen, hat der Ortscommissar unter 
Zuziehung des bestellten Thierarztes unter Berücksichtigung der Vermeidung jeder Verschleppungs- 
gefahr zu bestimmen. Auswurfsstoffe, welche das Thier während des Transportes entleert, sind 
zu beseitigen und zu vergraben. 
Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleifen oder Schlitten, 
ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube transportirt werden. Die Trans- 
portmittel sind, so lange noch weitere Transporte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzu- 
bewahren, dann aber zu vernichten.
	        
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